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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Schutzcharakter des § 14 SGB IX ("Zuständigkeitserklärung") für einen gesetzlich krankenversicherten, schwerbehinderten Schüler greift auch dann ein, wenn der antragstellerseitig angegangene Sozialhilfeträger seine Zuständigkeit ablehnt, EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Di 27 Jun 2017 - 11:30

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. März 2017 (Az.: L 4 KR
65/17 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Quelle:    http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE170027920&st=null&showdoccase=1
das Sozialamt diese Antragssache nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX an den Krankenversicherungsträger abgibt, bei dem aber als zweitangegangener Leistungsträger keine eigene Leistungszuständigkeit in Betracht kommt.
Auch in diesem Fall (hier: die Finanzierung einer Schulwegbegleitung) gilt der Schutzzweck des § 14 SGB IX gegenüber dem hilfesuchenden und leistungsbeanspruchenden Versicherten.

2. Die Schulwegbegleitung stellt eine Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen dar (§§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 EingliederungshilfeVO), denn ansonsten könnte der Leistungszweck dieser besonderen Hilfeform, die Gewährung einer allgemeinen Schulbildung, nicht erfüllt werden. Ohne Anfahrt zur Schule ist eine Unterrichtsteilnahme nicht möglich.
Quelle:     http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2210/
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