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Der Schutzcharakter des § 14 SGB IX ("Zuständigkeitserklärung") für einen gesetzlich krankenversicherten, schwerbehinderten Schüler greift auch dann ein, wenn der antragstellerseitig angegangene Sozialhilfeträger seine Zuständigkeit ablehnt,
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. März 2017 (Az.: L 4 KR
65/17 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE170027920&st=null&showdoccase=1
das Sozialamt diese Antragssache nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX an den Krankenversicherungsträger abgibt, bei dem aber als zweitangegangener Leistungsträger keine eigene Leistungszuständigkeit in Betracht kommt.
Auch in diesem Fall (hier: die Finanzierung einer Schulwegbegleitung) gilt der Schutzzweck des § 14 SGB IX gegenüber dem hilfesuchenden und leistungsbeanspruchenden Versicherten.
2. Die Schulwegbegleitung stellt eine Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen dar (§§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 EingliederungshilfeVO), denn ansonsten könnte der Leistungszweck dieser besonderen Hilfeform, die Gewährung einer allgemeinen Schulbildung, nicht erfüllt werden. Ohne Anfahrt zur Schule ist eine Unterrichtsteilnahme nicht möglich.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2210/
Willi S
65/17 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE170027920&st=null&showdoccase=1
das Sozialamt diese Antragssache nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX an den Krankenversicherungsträger abgibt, bei dem aber als zweitangegangener Leistungsträger keine eigene Leistungszuständigkeit in Betracht kommt.
Auch in diesem Fall (hier: die Finanzierung einer Schulwegbegleitung) gilt der Schutzzweck des § 14 SGB IX gegenüber dem hilfesuchenden und leistungsbeanspruchenden Versicherten.
2. Die Schulwegbegleitung stellt eine Leistung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen dar (§§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 EingliederungshilfeVO), denn ansonsten könnte der Leistungszweck dieser besonderen Hilfeform, die Gewährung einer allgemeinen Schulbildung, nicht erfüllt werden. Ohne Anfahrt zur Schule ist eine Unterrichtsteilnahme nicht möglich.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2210/
Willi S
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» Die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers i.S. des § 14 SGB IX gegenüber dem Leistungsempfänger kann sich daraus ergeben, dass dieser seine Zuständigkeit anerkennt.
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