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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anordnungsgrund KdU im Eilverfahren - Vermieter stimmt der Aussetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zu

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Anordnungsgrund KdU im Eilverfahren - Vermieter stimmt der Aussetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zu Empty Anordnungsgrund KdU im Eilverfahren - Vermieter stimmt der Aussetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zu

Beitrag von Willi Schartema Mo 21 Dez 2015 - 9:44

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2015 - L 6 AS 1258/15 B ER - rechtskräftig

Neben der andauernden Beeinträchtigung wegen fehlender Kosten der Unterkunft als Teil der ein menschenwürdiges Existenzminimum sichernden Leistung (Alg II) (Art. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 1 GG) kann die Wohnung schon früher als Lebensmittelpunkt konkret gefährdet und damit das Grundrecht aus Art. 13 GG so beeinträchtigt sein, so dass eine Regelungsanordnung erforderlich ist.
Leitsatz ( Redakteur )

1. Schon zu einem früheren (oder auch noch späteren) Zeitpunkt - entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls - können wesentliche Nachteile zu gewärtigen sein, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar erscheinen lassen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13.05.2015 - L 6 AS 369/15 B ER).

2. Maßstab kann hier auch nicht nur der rechtliche Rahmen einer fristlosen Kündigung sein.

3. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes scheint es geboten, den wesentlichen Nachteil als Anordnungsgrund unabhängig von einem bestimmten Zeit- und Verfahrensfenster unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei können nicht nur Umstände im Zusammenhang mit dem Verlust der alten Wohnung, sondern auch nicht zuletzt finanzielle Aspekte bei der Beschaffung neuen Wohnraums von Bedeutung sein, wie etwa die allgemeine Situation auf dem örtlichen Wohnungsmarkt, finanzielle Nachteile in Form von Mahnkosten und Zinsen direkt aus dem Mietverhältnis und Versorgungsverträgen, die fortwirkende Störung des Vertrauensverhältnisses bezogen auf das Miet- als Dauerschuldverhältnis, Kosten der (einer) Räumungsklage, Umzugskosten ggfs Einlagerungskosten, Verlust von sozialen Bindungen uVm.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182051&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1930/


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