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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine durch Verwaltungsakt ersetzte Eingliederungsvereinbarung - Verhandlungsphase

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Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Mai 2015 - 18:38

SG Berlin, Beschluss vom 20.05.2015 - S 206 AS 7996/15 ER



Leitsätze ( Autor )
1. Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt kommt damit nur in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen, was im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 14.2.2013 – B 14 AS 195/11 R).

2. Allein die Nichtannahme des ersten konkreten Angebots des Jobcenters zum Abschluss einer EGV ist nicht ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass sich das JC bereits ernsthaft und konsensorientiert um den Abschluss einer EGV bemüht hat, so dass hierdurch noch keine hinreichende Verhandlungsphase , die das Jobcenter zum Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts berechtigen würde, vorliegt.

3. Um nach einer Nichtannahme des ersten konkreten Angebots von einer hinreichenden Verhandlungsphase ausgehen zu können, wäre es erforderlich, dass das JC unter Diskussion der Gründe, die den Leistungsberechtigten zur Nichtannahme des ersten Angebots bewogen haben, mindestens ein weiteres mal den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung versucht.

4. Ein solch weiterer Versuch zum Abschluss einer EGV ist hier nicht erfolgt.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1838/

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