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Eine in einer Wohngruppe einer Werkstatt für behinderte Menschen lebende behinderte Person kann im Zusammenhang mit der Versorgung mit einem Schwerkraftlagerungssitz („Gravity Chair“) weder beim Träger der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch
auf die Gewährung eines entsprechenden Hilfsmittels (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V) noch beim Sozialhilfeträger gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 9 Abs. 1 EinglHVO („Andere Hilfsmittel“) geltend machen.
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Februar 2016 (Az.: L 5 KR 18/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Durch diese spezielle Sitzgelegenheit wird keinem Grundbedürfnis des täglichen Lebens Rechnung getragen. Der Träger der Behinderteneinrichtung hat auf der Grundlage der mit dem Sozialhilfeträger entsprechend den §§ 75 ff. SGB XII getroffenen Vereinbarungen stets den pflegebedingt erforderlichen Personal- und Sachmittelbedarf zu decken. Dies gilt gerade für Verrichtungen, die dem mittelbaren Behinderungsausgleich dienen und damit der „Heimsphäre“ zuzuordnen sind.
3. Die gesetzliche Krankenversicherung hat für vollstationär untergebrachte Versicherte nur in Bezug auf diejenigen Hilfsmittel eine Zuständigkeit, die individuell angepasst ihrer Natur nach einzig für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2026/
Willi S
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Februar 2016 (Az.: L 5 KR 18/14):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Durch diese spezielle Sitzgelegenheit wird keinem Grundbedürfnis des täglichen Lebens Rechnung getragen. Der Träger der Behinderteneinrichtung hat auf der Grundlage der mit dem Sozialhilfeträger entsprechend den §§ 75 ff. SGB XII getroffenen Vereinbarungen stets den pflegebedingt erforderlichen Personal- und Sachmittelbedarf zu decken. Dies gilt gerade für Verrichtungen, die dem mittelbaren Behinderungsausgleich dienen und damit der „Heimsphäre“ zuzuordnen sind.
3. Die gesetzliche Krankenversicherung hat für vollstationär untergebrachte Versicherte nur in Bezug auf diejenigen Hilfsmittel eine Zuständigkeit, die individuell angepasst ihrer Natur nach einzig für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2026/
Willi S
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