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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Ein Frauenhaus stellt eine Einrichtung im Sinne des § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG dar, die zwar nicht der Krankenbehandlung, aber anderen Maßnahmen nach dem AsylbLG dient:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2016 (Az.: L 20 AY 38/16 B ER und L 20 AY 43/16 B):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Frauenhäuser dienen – anders als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 AsylVfG – nicht nur der Gewährung einer Unterkunft zu gemeinschaftlichen Wohnzwecken, sondern deren Selbstverständnis besteht darin, von häuslicher und sexueller Gewalt betroffenen Frauen und ihren Kindern einen anonymen Schutz vor weiteren Angriffen und Gefährdungen sowie eine sachangemessene Betreuung und Beratung der aufgenommenen Personen zu gewährleisten. Es handelt sich hier um eine sonstige Leistung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylbLG zur Sicherung der Gesundheit.
3. Regelmäßig gilt – unabhängig von den tatsächlichen Lebensumständen, insbesondere den Aufenthaltsorten unmittelbar vor der Aufnahme in das Frauenhaus – als gewöhnlicher Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) bei Personen, für die eine Wohnsitzauflage für einen bestimmten Bereich besteht, dieser Bereich als ihr gewöhnlicher Aufenthalt mit der Folge der Zuständigkeit der Behörde dieses Ortes für sämtliche erforderliche Leistungen (§ 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG).
4. Anderes gilt nur in einem Eilfall (§ 10a Abs. 2 Satz 3, 2. Alt. AsylbLG).
5. Hier ist im Zweifelsfall diejenige Behörde zuständig, in deren Bereich sich eine leistungsberechtigte Person tatsächlich aufhält (§ 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG).
6. Diese Behörde hat nicht nur in dem Fall einzutreten, wenn die gemäß § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG eigentlich zuständige öffentliche Stelle des Ortes des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zu einer sofortigen Leistungserbringung außer Stande ist, und die Gewährung der nachgesuchten Leistung bei objektiver Betrachtung keinen Aufschub duldet. Gleiches gilt auch, wenn die beiden beteiligten Leistungsträger die Bewilligung von Hilfen unter Verweis auf ihre angebliche örtliche Unzuständigkeit ablehnen, die Klärung dieses Kompetenzkonflikts aber wegen des existenzsichernden Charakters der begehrten Leistungen von der Antragstellerin aber nicht abgewartet werden kann.
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2016/NRWE_L_20_AY_38_16_B_ER_und_L_20_AY_43_16_B.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2092/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Frauenhäuser dienen – anders als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 AsylVfG – nicht nur der Gewährung einer Unterkunft zu gemeinschaftlichen Wohnzwecken, sondern deren Selbstverständnis besteht darin, von häuslicher und sexueller Gewalt betroffenen Frauen und ihren Kindern einen anonymen Schutz vor weiteren Angriffen und Gefährdungen sowie eine sachangemessene Betreuung und Beratung der aufgenommenen Personen zu gewährleisten. Es handelt sich hier um eine sonstige Leistung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. AsylbLG zur Sicherung der Gesundheit.
3. Regelmäßig gilt – unabhängig von den tatsächlichen Lebensumständen, insbesondere den Aufenthaltsorten unmittelbar vor der Aufnahme in das Frauenhaus – als gewöhnlicher Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I) bei Personen, für die eine Wohnsitzauflage für einen bestimmten Bereich besteht, dieser Bereich als ihr gewöhnlicher Aufenthalt mit der Folge der Zuständigkeit der Behörde dieses Ortes für sämtliche erforderliche Leistungen (§ 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG).
4. Anderes gilt nur in einem Eilfall (§ 10a Abs. 2 Satz 3, 2. Alt. AsylbLG).
5. Hier ist im Zweifelsfall diejenige Behörde zuständig, in deren Bereich sich eine leistungsberechtigte Person tatsächlich aufhält (§ 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG).
6. Diese Behörde hat nicht nur in dem Fall einzutreten, wenn die gemäß § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG eigentlich zuständige öffentliche Stelle des Ortes des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zu einer sofortigen Leistungserbringung außer Stande ist, und die Gewährung der nachgesuchten Leistung bei objektiver Betrachtung keinen Aufschub duldet. Gleiches gilt auch, wenn die beiden beteiligten Leistungsträger die Bewilligung von Hilfen unter Verweis auf ihre angebliche örtliche Unzuständigkeit ablehnen, die Klärung dieses Kompetenzkonflikts aber wegen des existenzsichernden Charakters der begehrten Leistungen von der Antragstellerin aber nicht abgewartet werden kann.
Quelle: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/lsg_nrw/j2016/NRWE_L_20_AY_38_16_B_ER_und_L_20_AY_43_16_B.html
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2092/
Willi S
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