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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG:
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. Eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bei einem lückenlosen Wechsel von einer vollstationär betriebenen Einrichtung in eine ambulant betreute Wohnform und wieder zurück in eine stationäre Einrichtung ist nicht vertretbar.
BSG, Urteil vom 5. Juli 2018 (Az.: B 8 SO 32/16 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Bei solchen Gegebenheiten liegt kein durchgehender Aufenthalt in stationären Einrichtungen vor.
3. Es fehlt hier an einer räumlichen Verbindung der Wohngemeinschaft mit dem stationär betriebenen Therapiezentrum, gerade wenn die Anmietung der Wohnung durch die hilfebedürftige Person und nicht durch den Einrichtungsträger erfolgte sowie der mit einer schweren Suchtproblematik betroffene Mensch für seine Lebensführung selbst verantwortlich war, er lediglich Fachleistungsstunden und Einzelsitzungen in Anspruch nahm.
4. Mit dem Ansatz des Schutzes der Einrichtungsorte als Sinn und Zweck des § 98 Abs. 2 SGB XII stünde es zwar in Einklang, auch bei einem Wechsel von einer ambulant betreuten Wohnform in eine stationäre Einrichtung die bisherige, auf § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII beruhende Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers des Herkunftsortes festzuschreiben. Dies entspricht aber nicht der gegenwärtigen Gesetzeslage.
5. Hier besteht keine planwidrige Regelungslücke.
6. § 98 SGB XII („Örtliche Zuständigkeit“) normiert unterschiedliche Regelungen für die örtliche Zuständigkeit bei stationären Leistungsfällen hier und solchen des ambulant-betreuten Wohnens dort.
7. § 98 Abs. 5 SGB XII verweist nicht umfassend auf § 98 Abs. 1 und 2 SGB XII, sondern ist von § 98 Abs. 2 SGB XII erkennbar abweichend formuliert.
8. Der Gesetzgeber verfügte in diesem Sachzusammenhang gerade keine vollständige Gleichstellung der Bestimmungen über das ambulant-betreute Wohnen mit den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit für Einrichtungen.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2499/
Willi S
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Bei solchen Gegebenheiten liegt kein durchgehender Aufenthalt in stationären Einrichtungen vor.
3. Es fehlt hier an einer räumlichen Verbindung der Wohngemeinschaft mit dem stationär betriebenen Therapiezentrum, gerade wenn die Anmietung der Wohnung durch die hilfebedürftige Person und nicht durch den Einrichtungsträger erfolgte sowie der mit einer schweren Suchtproblematik betroffene Mensch für seine Lebensführung selbst verantwortlich war, er lediglich Fachleistungsstunden und Einzelsitzungen in Anspruch nahm.
4. Mit dem Ansatz des Schutzes der Einrichtungsorte als Sinn und Zweck des § 98 Abs. 2 SGB XII stünde es zwar in Einklang, auch bei einem Wechsel von einer ambulant betreuten Wohnform in eine stationäre Einrichtung die bisherige, auf § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII beruhende Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers des Herkunftsortes festzuschreiben. Dies entspricht aber nicht der gegenwärtigen Gesetzeslage.
5. Hier besteht keine planwidrige Regelungslücke.
6. § 98 SGB XII („Örtliche Zuständigkeit“) normiert unterschiedliche Regelungen für die örtliche Zuständigkeit bei stationären Leistungsfällen hier und solchen des ambulant-betreuten Wohnens dort.
7. § 98 Abs. 5 SGB XII verweist nicht umfassend auf § 98 Abs. 1 und 2 SGB XII, sondern ist von § 98 Abs. 2 SGB XII erkennbar abweichend formuliert.
8. Der Gesetzgeber verfügte in diesem Sachzusammenhang gerade keine vollständige Gleichstellung der Bestimmungen über das ambulant-betreute Wohnen mit den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit für Einrichtungen.
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2499/
Willi S
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