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Zur Gewährung eines Gründungszuschusses ( hier verneinend ) SGB III
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2015 - L 9 AL 83/14
Der Ast. hat bereits die ermessenseröffnenden, tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB III nicht erfüllt. Denn er hat durch die Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit nicht im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB III seine Arbeitslosigkeit beendet.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass mindestens an einem Tag im Rahmen der Arbeitslosigkeit Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gegeben war, mithin die Bereitschaft bestand, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen (vgl. Senat, Beschl. v. 16.04.2014 - L 9 AL 297/13 ; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.05.2014 - L 18 AL 236/13 ). Hieran fehlt es bei dem Ast.
2. Er war zu keinem Zeitpunkt arbeitslos i.S.d. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 SGB III, weil er durchgehend bis zum Ablauf des 02.04.2012 nicht i.S. von § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 3 SGB III subjektiv verfügbar war.
3. Der Verneinung subjektiver Verfügbarkeit und damit des nach § 93 Abs. 1 SGB III anspruchsbegründenden Merkmals der Beendigung von Arbeitslosigkeit steht auch nicht entgegen, dass dem Ast. von der Behörde Arbeitslosengeld bewilligt worden ist. Denn dieser Bescheid entfaltet für die Gewährung eines Gründungszuschusses im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Beendigung von Arbeitslosigkeit keine Tatbestandswirkung (so wohl auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.05.2014 - L 18 AL 236/13 ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182382&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1948/
Willi S
Der Ast. hat bereits die ermessenseröffnenden, tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 93 Abs. 1 und 2 SGB III nicht erfüllt. Denn er hat durch die Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit nicht im Sinne des § 93 Abs. 1 SGB III seine Arbeitslosigkeit beendet.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass mindestens an einem Tag im Rahmen der Arbeitslosigkeit Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gegeben war, mithin die Bereitschaft bestand, eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen (vgl. Senat, Beschl. v. 16.04.2014 - L 9 AL 297/13 ; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.05.2014 - L 18 AL 236/13 ). Hieran fehlt es bei dem Ast.
2. Er war zu keinem Zeitpunkt arbeitslos i.S.d. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 138 SGB III, weil er durchgehend bis zum Ablauf des 02.04.2012 nicht i.S. von § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 3 SGB III subjektiv verfügbar war.
3. Der Verneinung subjektiver Verfügbarkeit und damit des nach § 93 Abs. 1 SGB III anspruchsbegründenden Merkmals der Beendigung von Arbeitslosigkeit steht auch nicht entgegen, dass dem Ast. von der Behörde Arbeitslosengeld bewilligt worden ist. Denn dieser Bescheid entfaltet für die Gewährung eines Gründungszuschusses im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Beendigung von Arbeitslosigkeit keine Tatbestandswirkung (so wohl auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.05.2014 - L 18 AL 236/13 ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182382&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1948/
Willi S
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