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Zum Anspruch auf ALG II ( hier bejahend )
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2016 - L 18 AS 2267/16 B ER
Für die Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU genügt eine Beschäftigung von genau einem Jahr ( amtlichrer Leitsatz RA Manuel Rambeck).
An einer Regelung für den Fall, dass genau ein Jahr gearbeitet wurde fehlt es, wenn man vom Wortlaut ausgeht. Jedoch ist bei einer systematischen Auslegung unter Beachtung des Sinn und Zwecks der Vorschrift (Unbefristete Freizügigkeit bei Integration in den deutschen Arbeitsmarkt) davon auszugehen, dass für die Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU eine Beschäftigung von genau einem Jahr genügt.
Quelle: http://www.ra-rambeck.de/2016/10/15/lsg-berlin-brandenburg-f%C3%BCr-die-anwendung-des-2-abs-3-satz-1-nr-2-freiz%C3%BCgigkeitsgesetz-eu-gen%C3%BCgt-eine-besch%C3%A4ftigung-von-genau-einem-jahr/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2081/
Willi S
Für die Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU genügt eine Beschäftigung von genau einem Jahr ( amtlichrer Leitsatz RA Manuel Rambeck).
An einer Regelung für den Fall, dass genau ein Jahr gearbeitet wurde fehlt es, wenn man vom Wortlaut ausgeht. Jedoch ist bei einer systematischen Auslegung unter Beachtung des Sinn und Zwecks der Vorschrift (Unbefristete Freizügigkeit bei Integration in den deutschen Arbeitsmarkt) davon auszugehen, dass für die Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU eine Beschäftigung von genau einem Jahr genügt.
Quelle: http://www.ra-rambeck.de/2016/10/15/lsg-berlin-brandenburg-f%C3%BCr-die-anwendung-des-2-abs-3-satz-1-nr-2-freiz%C3%BCgigkeitsgesetz-eu-gen%C3%BCgt-eine-besch%C3%A4ftigung-von-genau-einem-jahr/
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2081/
Willi S
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