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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zum Anspruch auf Eingliederungshilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges mit der Möglichkeit des Transportes eines Elektro-(E)Rollstuhls ( hier bejahend ) SGB XII

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Beitrag von Willi Schartema Di 11 Apr 2017 - 10:32

Sozialgericht Aachen, Urt. v. 28.03.2017 - S 20 SO 48/16


Auch Familienbesuche sind relevante Eingliederungsziele.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Die Ansicht des Sozialhilfeträgers, bei § 8 Abs. 1 EinglHV sei eine mit der Notwendigkeit für die Teilhabe am Arbeitsleben vergleichbare Nutzungsintensität erforderlich, steht mit den vom BSG entwickelten Maßstäben nicht in Einklang.
2. Als "Korrektiv" gegenüber ausufernden Wünschen des Betroffenen fungiert nicht ein starrer Vergleich mit der Nutzungsintensität bei einer Teilnahme am Arbeitsleben, sondern die Notwendigkeit der Angemessenheit der Wünsche im Hinblick auf eine Eingliederung in die Gesellschaft entsprechend den im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten und verständigen Teilhabebedürfnissen. Entsprechend der Rechtsprechung des BSG kommt es auf eine Prognose an, welche Eingliederungsziele mit der begehrten Beihilfe für die Anschaffung eines KFZ verfolgt werden und ob die begehrte Eingliederungsmaßnahme für die Verfolgung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist (LSG NRW, Urteil vom 24.06.2014 – L 20 SO 388/13).

3. Es ist nicht erforderlich, dass der behinderte Mensch – wie im Arbeitsleben – beständig praktisch täglich auf das KFZ angewiesen sein muss; ein derart strenger Maßstab findet im Gesetz keine Stütze (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2012 – L 2 SO 1378/11). Insbesondere kann nicht von den bisherigen Aktivitäten auf die Zukunft geschlossen und dadurch die Notwendigkeit der KFZ-Hilfe relativiert oder gar verneint werden.

4. Soweit der Sozialhilfeträger geltend macht, die von der Klägerin als Eingliederungsziel geltend gemachten familiären Kontakte erfüllten nicht die sachlichen Voraussetzungen für die begehrte Hilfe, weil diese Familienpflege keine Leistung zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben sei, verkennt er die Bedeutung und Reichweite der für diese Auffassung in Anspruch genommenen Rechtsprechung. Weder das BSG noch das LSG NRW halten Familienbesuche für anspruchshindernde Eingliederungsziele. Das BSG (vgl. Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 18/12 R – Rn. 16) hält ausdrücklich auch Familienbesuche für relevante Eingliederungsziele. Das LSG NRW hat einen Bezug zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben in Bezug auf Familienbesuche nur dann verneint, wenn es einem Leistungsberechtigten "in erster Linie" darum geht, seine familiären Kontakte zu intensivieren, nicht aber Kontakte mit anderen Menschen zu fördern oder auszubauen (vgl. Urteil vom 28.05.2015 – L 9 SO 303/13 – Rn. 41). Dies trifft aber auf die Klägerin nicht zu; für sie sind Familienbesuche nur eine von vielen anderen gewünschten Aktivitäten.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191685&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle:       http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2173/
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