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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Bei einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist von einem erhöhten, nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als angemessen anerkennungsfähigen Wohnraumbedarf auszugehen, wenn sich bei einem grundsätzlich allein lebenden Antragsteller regelmäßig auch sein noch
minderjähriger, im Übrigen bei der Kindsmutter wohnhafter Sohn aufhält, nämlich jede Woche von Mittwoch ab ca. 17.30 Uhr bis Donnerstag um ca. 7.45 Uhr, von Samstag ab ca. 13.00 Uhr bis Sonntag um ca. 16.00 Uhr sowie während der Hälfte der Schulferien.
Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 9. August 2016 (Az.: S 33 AS 193/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Diese Tatsachen rechtfertigen es, hier von einem Bestehen einer temporären Bedarfsgemeinschaft auszugehen. An dieser Stelle reicht ein dauerhafter Zustand in der Form, dass ein Kind mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei einem Elternteil lebt, d. h. nicht nur sporadische Besuche durchgeführt werden, dafür aus, dass eine Erhöhung der für allein stehende Hilfebedürftige bestehenden Wohnflächengrenze geboten ist.
3. Bei einem entsprechenden Zusammenleben von einem Kindsvater mit seinem minderjährigen Sohn ist allerdings – in ausdrücklicher Abweichung von der für einen Zwei-Personen-Haushalt prinzipiell bestehenden Wohnflächenbegrenzung von 60 qm lediglich eine Wohnfläche von 55 qm als angemessen einzuschätzen.
4. Die Wahrnehmung des grundgesetzlich geschützten Umgangs- und Elternrechts einer hilfebedürftigen Person (Art. 6 Abs. 1 GG) erfordert es hier nicht, dauerhaft den vollen Raumbedarf eines Zwei-Personen-Haushalts als angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassen.
5. Der Anerkennung eines erhöhten Unterkunftsbedarfs steht in solchermaßen gelagerten Fällen - trotz § 22b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II - die Zubilligung eines nur reduzierten zusätzlichen Wohnbedarfs nicht entgegen. Es ist hier unvertretbar, die Maßstäbe durchgängiger Bedarfsgemeinschaften undifferenziert zur Anwendung gelangen zu lassen.
Quelle: https://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2016/08/sg-kiel-beschluss-vom-09-08-2016-s-33-as-193-16-er.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2071/
Willi S
Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 9. August 2016 (Az.: S 33 AS 193/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Diese Tatsachen rechtfertigen es, hier von einem Bestehen einer temporären Bedarfsgemeinschaft auszugehen. An dieser Stelle reicht ein dauerhafter Zustand in der Form, dass ein Kind mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei einem Elternteil lebt, d. h. nicht nur sporadische Besuche durchgeführt werden, dafür aus, dass eine Erhöhung der für allein stehende Hilfebedürftige bestehenden Wohnflächengrenze geboten ist.
3. Bei einem entsprechenden Zusammenleben von einem Kindsvater mit seinem minderjährigen Sohn ist allerdings – in ausdrücklicher Abweichung von der für einen Zwei-Personen-Haushalt prinzipiell bestehenden Wohnflächenbegrenzung von 60 qm lediglich eine Wohnfläche von 55 qm als angemessen einzuschätzen.
4. Die Wahrnehmung des grundgesetzlich geschützten Umgangs- und Elternrechts einer hilfebedürftigen Person (Art. 6 Abs. 1 GG) erfordert es hier nicht, dauerhaft den vollen Raumbedarf eines Zwei-Personen-Haushalts als angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzufassen.
5. Der Anerkennung eines erhöhten Unterkunftsbedarfs steht in solchermaßen gelagerten Fällen - trotz § 22b Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II - die Zubilligung eines nur reduzierten zusätzlichen Wohnbedarfs nicht entgegen. Es ist hier unvertretbar, die Maßstäbe durchgängiger Bedarfsgemeinschaften undifferenziert zur Anwendung gelangen zu lassen.
Quelle: https://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2016/08/sg-kiel-beschluss-vom-09-08-2016-s-33-as-193-16-er.pdf
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2071/
Willi S
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