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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Ein wichtiger Grund im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II für die unterlassene Wahrnehmung eines Meldetermins liegt regelmäßig vor, wenn einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Anwesenheit beim Jobcenter entweder unmöglich ist oder derart
erschwert wird, dass ein anderes Verhalten als unzumutbar aufgefasst zu werden hat.
Sozialgericht München, Beschluss vom 21. März 2016 (Az.: S 40 AS 555/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Grundsätzlich sind von Leistungsbezieher/innen die anlässlich der Wahrnehmung eines Meldetermins nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 1 SGB III entstehenden Fahrkosten zunächst aus dem Regelbedarf (§ 20 SGB II) heraus zu bestreiten.
§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 4 SGB III stellt klar, dass vom Jobcenter nach pflichtgemäßem Ermessen eine Fahrkostenerstattung durchgeführt werden kann.
Wenn von Leistungsbezieher/innen allerdings bereits im Vorfeld des Meldetermins die wirtschaftliche Unmöglichkeit zum Erwerb des notwendigen Fahrscheins dem Jobcenter gegenüber glaubhaft geltend gemacht wird, dann kann der solchermaßen informierte SGB II-Träger hierauf in sachgerechter Weise reagieren und ggf. (als Sachleistung) einen Fahrschein oder einen Gutschein für die Fahrt zur Verfügung stellen.
Ein wichtiger Grund für das Ausbleiben beim Meldetermin kann hier dann vorliegen, wenn das Jobcenter in der Kürze der Zeit bis zum Meldetermin oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig reagieren kann oder nicht gehandelt hat.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2062/
Willi S
Sozialgericht München, Beschluss vom 21. März 2016 (Az.: S 40 AS 555/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Grundsätzlich sind von Leistungsbezieher/innen die anlässlich der Wahrnehmung eines Meldetermins nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 1 SGB III entstehenden Fahrkosten zunächst aus dem Regelbedarf (§ 20 SGB II) heraus zu bestreiten.
§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 4 SGB III stellt klar, dass vom Jobcenter nach pflichtgemäßem Ermessen eine Fahrkostenerstattung durchgeführt werden kann.
Wenn von Leistungsbezieher/innen allerdings bereits im Vorfeld des Meldetermins die wirtschaftliche Unmöglichkeit zum Erwerb des notwendigen Fahrscheins dem Jobcenter gegenüber glaubhaft geltend gemacht wird, dann kann der solchermaßen informierte SGB II-Träger hierauf in sachgerechter Weise reagieren und ggf. (als Sachleistung) einen Fahrschein oder einen Gutschein für die Fahrt zur Verfügung stellen.
Ein wichtiger Grund für das Ausbleiben beim Meldetermin kann hier dann vorliegen, wenn das Jobcenter in der Kürze der Zeit bis zum Meldetermin oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig reagieren kann oder nicht gehandelt hat.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2062/
Willi S
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