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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 6 Sep 2016 - 9:51

 erschwert wird, dass ein anderes Verhalten als unzumutbar aufgefasst zu werden hat.
Sozialgericht München, Beschluss vom 21. März 2016 (Az.: S 40 AS 555/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel

Grundsätzlich sind von Leistungsbezieher/innen die anlässlich der Wahrnehmung eines Meldetermins nach § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 1 SGB III entstehenden Fahrkosten zunächst aus dem Regelbedarf (§ 20 SGB II) heraus zu bestreiten.

§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 4 SGB III stellt klar, dass vom Jobcenter nach pflichtgemäßem Ermessen eine Fahrkostenerstattung durchgeführt werden kann.

Wenn von Leistungsbezieher/innen allerdings bereits im Vorfeld des Meldetermins die wirtschaftliche Unmöglichkeit zum Erwerb des notwendigen Fahrscheins dem Jobcenter gegenüber glaubhaft geltend gemacht wird, dann kann der solchermaßen informierte SGB II-Träger hierauf in sachgerechter Weise reagieren und ggf. (als Sachleistung) einen Fahrschein oder einen Gutschein für die Fahrt zur Verfügung stellen.

Ein wichtiger Grund für das Ausbleiben beim Meldetermin kann hier dann vorliegen, wenn das Jobcenter in der Kürze der Zeit bis zum Meldetermin oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig reagieren kann oder nicht gehandelt hat.

Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2062/
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