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Keine Übernahme der Kosten für eine ambulante Psychotherapie der nigerianischen Antragstellerin im Beratungs- und Behandlungszentrum für Flüchtlinge und Folteropfer nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG.
Sozialgericht Landshut, Urteil vom 04.11.2015 - S 11 AY 11/14
Aus gleichheitsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von einer vollständigen Gleichstellung von nach § 1 Abs. 1 AsylbLG Leistungsberechtigten mit Beziehern von Sozialhilfe abgesehen hat, zumal die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung weit über das von der Menschenwürde Gebotene hinausgehen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Das so gefundene Ergebnis ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - 5 B 82.97, Rz. 6; a.A. Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand: 11/15, § 4 AsylbLG Rz. 24 und § 6 AsylbLG Rz. 15 ff., 38 und 62 ff. m.w.N.; vgl. auch Kaltenborn, NZS 2015, 161 ff. m.w.N ).
2. Soweit dagegen im Schrifttum (Frerichs, a.a.O., § AsylbLG Rz. 24 m.w.N.; Deibel, ZFSH/SGB 2012, 582) im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 AsylbLG bzw. des § 6 AsylbLG im Sinne einer weitgehenden Angleichung des Niveaus der Leistungen bei Krankheit an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V wenigstens in den Fällen befürwortet wird, in denen aufgrund der faktischen Verhältnisse nicht mehr von einem Kurzaufenthalt des Ausländers - was nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Jahren zu unterstellen sei - auszugehen ist, folgt dem die erkennende Kammer nicht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182281&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1943/
Willi S
Aus gleichheitsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von einer vollständigen Gleichstellung von nach § 1 Abs. 1 AsylbLG Leistungsberechtigten mit Beziehern von Sozialhilfe abgesehen hat, zumal die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung weit über das von der Menschenwürde Gebotene hinausgehen.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Das so gefundene Ergebnis ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - 5 B 82.97, Rz. 6; a.A. Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand: 11/15, § 4 AsylbLG Rz. 24 und § 6 AsylbLG Rz. 15 ff., 38 und 62 ff. m.w.N.; vgl. auch Kaltenborn, NZS 2015, 161 ff. m.w.N ).
2. Soweit dagegen im Schrifttum (Frerichs, a.a.O., § AsylbLG Rz. 24 m.w.N.; Deibel, ZFSH/SGB 2012, 582) im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 AsylbLG bzw. des § 6 AsylbLG im Sinne einer weitgehenden Angleichung des Niveaus der Leistungen bei Krankheit an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V wenigstens in den Fällen befürwortet wird, in denen aufgrund der faktischen Verhältnisse nicht mehr von einem Kurzaufenthalt des Ausländers - was nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Jahren zu unterstellen sei - auszugehen ist, folgt dem die erkennende Kammer nicht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182281&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1943/
Willi S
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» Bei der Bewilligung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG bei einem in einer Erstaufnahmeeinrichtung lebenden Asylbewerber ist ein Abzug der Kosten für Nachrichtenübermittlung nicht in Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 6 AsylbLG vorzunehmen.
» Zur Übernahme von Kosten für eine schulische Nachmittagsbetreuung nach § 21 Abs. 6 SGB II und § 24 Abs. 1 SGB II und § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. ( ablehnend, weil nicht unabweisbar)
» Eine Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II unter der Bedingung, dass die Antragstellerin sowohl einen Abschluss ihrer Weiterbildungsmaßnahme nachweist als auch dem Jobcenter gegenüber Nachweise über ihre
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