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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Übernahme der Kosten für eine ambulante Psychotherapie der nigerianischen Antragstellerin im Beratungs- und Behandlungszentrum für Flüchtlinge und Folteropfer nach §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Jan 2016 - 10:03

Sozialgericht Landshut, Urteil vom 04.11.2015 - S 11 AY 11/14




Aus gleichheitsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von einer vollständigen Gleichstellung von nach § 1 Abs. 1 AsylbLG Leistungsberechtigten mit Beziehern von Sozialhilfe abgesehen hat, zumal die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung weit über das von der Menschenwürde Gebotene hinausgehen.

Leitsatz ( Redakteur )


1. Das so gefundene Ergebnis ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - 5 B 82.97, Rz. 6; a.A. Frerichs, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, Stand: 11/15, § 4 AsylbLG Rz. 24 und § 6 AsylbLG Rz. 15 ff., 38 und 62 ff. m.w.N.; vgl. auch Kaltenborn, NZS 2015, 161 ff. m.w.N ).

2. Soweit dagegen im Schrifttum (Frerichs, a.a.O., § AsylbLG Rz. 24 m.w.N.; Deibel, ZFSH/SGB 2012, 582) im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 (Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 AsylbLG bzw. des § 6 AsylbLG im Sinne einer weitgehenden Angleichung des Niveaus der Leistungen bei Krankheit an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V wenigstens in den Fällen befürwortet wird, in denen aufgrund der faktischen Verhältnisse nicht mehr von einem Kurzaufenthalt des Ausländers - was nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Jahren zu unterstellen sei - auszugehen ist, folgt dem die erkennende Kammer nicht.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182281&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:    http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1943/


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