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Ist die vom Arbeitgeber eingeräumte Möglichkeit der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs entsprechend der steuerrechtlichen Bewertung nach § 8 Abs 2 S 2 iVm § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG als zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 SGB 2 anzusehen?
LSG Halle, Urteil v. 26.02.2016 - L 4 AS 159/12 - Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 15/16 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Einnahmen in Geld oder Geldeswert - Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer - steuerrechtlicher geldwerter Vorteil - keine geldwerte Einnahme iS § 11 SGB 2 - fehlender Marktwert - keine Minderung des pauschalierten Regelbedarfs
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei dem Bruttolohnbestandteil Kfz-Gestellung handelt es sich nicht um eine Einnahme in Geldeswert (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2016 – L 9 AS 2108/13).
2. Bei Einnahmen in Geldeswert handelt es sich um Waren und Dienstleistungen, die einen Marktwert haben und sich daher in Geld tauschen lassen. Der Klägerin steht ein Fahrzeug zur Verfügung, das sie kostenfrei auch privat nutzen kann. Sie erspart dadurch eigene Aufwendungen für die Anschaffung und den Unterhalt eines Kraftfahrzeugs. Diese Einnahme ist eine Gegenleistung für die geleistete Arbeit und daher materieller Bestandteil des Arbeitsentgelts nach § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). Gleichwohl handelt es sich nicht um eine den Bedarf mindernde Einnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
3. Die private Nutzbarkeit des Kfz durch die Klägerin kann hier nicht als Einkommen angerechnet werden. Denn die Möglichkeit, den Pkw auch privat kostenfrei zu nutzen, hat keinen Marktwert. Die Klägerin konnte den ihr gestellten Pkw zwar vollständig kostenfrei privat nutzen, kann diese Privatnutzung jedoch weder veräußern noch in Geld tauschen. Denn nach dem Dienstwagenvertrag darf sie den Pkw Dritten nicht zur Verfügung stellen. Auch eine Überlassung an Familienangehörige ist nicht gestattet. Sie hatte auch keine Möglichkeit, den Dienstwagen abzulehnen und sich stattdessen ein höheres Gehalt auszahlen zu lassen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183042&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2071/
Willi S
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Einnahmen in Geld oder Geldeswert - Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer - steuerrechtlicher geldwerter Vorteil - keine geldwerte Einnahme iS § 11 SGB 2 - fehlender Marktwert - keine Minderung des pauschalierten Regelbedarfs
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei dem Bruttolohnbestandteil Kfz-Gestellung handelt es sich nicht um eine Einnahme in Geldeswert (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Februar 2016 – L 9 AS 2108/13).
2. Bei Einnahmen in Geldeswert handelt es sich um Waren und Dienstleistungen, die einen Marktwert haben und sich daher in Geld tauschen lassen. Der Klägerin steht ein Fahrzeug zur Verfügung, das sie kostenfrei auch privat nutzen kann. Sie erspart dadurch eigene Aufwendungen für die Anschaffung und den Unterhalt eines Kraftfahrzeugs. Diese Einnahme ist eine Gegenleistung für die geleistete Arbeit und daher materieller Bestandteil des Arbeitsentgelts nach § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV). Gleichwohl handelt es sich nicht um eine den Bedarf mindernde Einnahme nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II.
3. Die private Nutzbarkeit des Kfz durch die Klägerin kann hier nicht als Einkommen angerechnet werden. Denn die Möglichkeit, den Pkw auch privat kostenfrei zu nutzen, hat keinen Marktwert. Die Klägerin konnte den ihr gestellten Pkw zwar vollständig kostenfrei privat nutzen, kann diese Privatnutzung jedoch weder veräußern noch in Geld tauschen. Denn nach dem Dienstwagenvertrag darf sie den Pkw Dritten nicht zur Verfügung stellen. Auch eine Überlassung an Familienangehörige ist nicht gestattet. Sie hatte auch keine Möglichkeit, den Dienstwagen abzulehnen und sich stattdessen ein höheres Gehalt auszahlen zu lassen.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=183042&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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