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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Die Betriebskostenerstattung war trotz der vom Vermieter vorgenommenen Aufrechnung mit Mietschulden als zu berücksichtigendes Einkommen anzusehen - § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 22.03.2018 - L 3 AS 907/16
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Die Betriebskostenerstattung war trotz der vom Vermieter vorgenommenen Aufrechnung mit Mietschulden als zu berücksichtigendes Einkommen anzusehen - § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a. F Sächsisches Landessozialgericht, Urteil v. 22.03.2018 - L 3 AS 907/16
Orientierungssatz ( Redakteur )
1. Weil bei Berücksichtigung eines Einkommenszuflusses mit Wirkung für die Vergangenheit nicht eine aktuelle Bedarfslage ungedeckt bleibt, sondern nach Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung (nur) künftig eine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Grundsicherung entsteht, entsteht kein Widerspruch zum Prinzip der Berücksichtigung von Einkommen als "bereites Mittel" (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 33/12 ).
2. Nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vom "bereiten Mittel" ist darauf abzustellen, ob das zugeflossene Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 43/14 R). Die Grundsätze zum bereiten Mittel stehen damit jedenfalls dann der Berücksichtigung eines von dritter Seite mit schuldbefreiender Wirkung einbehaltenen Betrages nicht entgegen, wenn dem Leistungsberechtigten ausreichend Mittel zur Deckung des Existenzminimums verbleiben (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 – B 14 AS 32/16 R ).
3. Für Fälle wie den vorliegenden, wenn nämlich die Erzielung zu berücksichtigenden Einkommens oder die Befreiung von einer Verbindlichkeit zeitlich deutlich nach dem Verteilzeitraum bekannt wird, hat dies zur Folge, dass sich die Frage nach der Geeignetheit zugeflossenen Einkommens zur Deckung des konkreten Bedarfs im jeweiligen Monat schon deshalb nicht stellt, weil der über die Ereignisse unzureichend informierte Leistungsträger bedarfsdeckend Mittel zur Verfügung gestellt hat. Unabhängig von den durch den Leistungsträger gezahlten Mitteln kann der notwendige Bedarf aber auch auf andere Art und Weise gedeckt gewesen sein.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201775&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2397/
Willi S
1. Weil bei Berücksichtigung eines Einkommenszuflusses mit Wirkung für die Vergangenheit nicht eine aktuelle Bedarfslage ungedeckt bleibt, sondern nach Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung (nur) künftig eine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Grundsicherung entsteht, entsteht kein Widerspruch zum Prinzip der Berücksichtigung von Einkommen als "bereites Mittel" (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 33/12 ).
2. Nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vom "bereiten Mittel" ist darauf abzustellen, ob das zugeflossene Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 43/14 R). Die Grundsätze zum bereiten Mittel stehen damit jedenfalls dann der Berücksichtigung eines von dritter Seite mit schuldbefreiender Wirkung einbehaltenen Betrages nicht entgegen, wenn dem Leistungsberechtigten ausreichend Mittel zur Deckung des Existenzminimums verbleiben (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2017 – B 14 AS 32/16 R ).
3. Für Fälle wie den vorliegenden, wenn nämlich die Erzielung zu berücksichtigenden Einkommens oder die Befreiung von einer Verbindlichkeit zeitlich deutlich nach dem Verteilzeitraum bekannt wird, hat dies zur Folge, dass sich die Frage nach der Geeignetheit zugeflossenen Einkommens zur Deckung des konkreten Bedarfs im jeweiligen Monat schon deshalb nicht stellt, weil der über die Ereignisse unzureichend informierte Leistungsträger bedarfsdeckend Mittel zur Verfügung gestellt hat. Unabhängig von den durch den Leistungsträger gezahlten Mitteln kann der notwendige Bedarf aber auch auf andere Art und Weise gedeckt gewesen sein.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=201775&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2397/
Willi S
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