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Sozialrechtaktuell 3/2013, 93 - Prof. Dr. Corinna Grühn: Die Bewertung des Überbrückungsgeldes nach § 51 StVollzG als Einkommen oder Vermögen im SGB II – neue Entwicklungen
Die Bewertung des Überbrückungsgeldes nach § 51 StVollzG als Einkommen oder Vermögen im SGB II ? neue Entwicklungen
Von Prof. Dr. Corinna Grühn, Bremen, Professorin an der Hochschule Bremen im Studiengang Soziale Arbeit.
Einleitung
Die Erleichterung im Oktober 2011 war groß: das BSG hatte mit seiner
Entscheidung am 6.10.2011 Klarheit geschaffen: auch beim
Überbrückungsgeld, das Straffälligen bei Haftentlassung nach § 51
StVollzG ausgezahlt wird, kommt es auf den Zeitpunkt der Antragstellung
auf Leistungen nach dem SGB II an.
Hiernach richtet es sich, ob es als Einkommen oder Vermögen gewertet
wird und damit auf Leistungen anzurechnen oder eben nicht anzurechnen
ist.
Hieraus ergab sich insbesondere für die Berater und Beraterinnen in der
Straffälligenbetreuung eine klare Handlungsmaxime; namentlich die, dass
die Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II möglichst nach Zufluss
des Überbrückungsgeldes erfolgen sollte.
Bereits zum Zeitpunkt dieser Entscheidung gab es aber im SGB II eine
veränderte Rechtslage. Neuere rechtspolitische Erwägungen lässt eine
Gerichtsentscheidung grundsätzlich außer Betracht.
Grund genug in diesem Beitrag die aktuelle Rechtslage zu skizzieren und
einen kurzen Ausblick auf mögliche Entwicklungen zu werfen.
Aufsatz_SRa_13_03.pdf (556 KB)
Sozialrechtaktuell 3/2013
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/sozialrechtaktuell-32013-93-prof-dr.html
Willi S
Von Prof. Dr. Corinna Grühn, Bremen, Professorin an der Hochschule Bremen im Studiengang Soziale Arbeit.
Einleitung
Die Erleichterung im Oktober 2011 war groß: das BSG hatte mit seiner
Entscheidung am 6.10.2011 Klarheit geschaffen: auch beim
Überbrückungsgeld, das Straffälligen bei Haftentlassung nach § 51
StVollzG ausgezahlt wird, kommt es auf den Zeitpunkt der Antragstellung
auf Leistungen nach dem SGB II an.
Hiernach richtet es sich, ob es als Einkommen oder Vermögen gewertet
wird und damit auf Leistungen anzurechnen oder eben nicht anzurechnen
ist.
Hieraus ergab sich insbesondere für die Berater und Beraterinnen in der
Straffälligenbetreuung eine klare Handlungsmaxime; namentlich die, dass
die Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II möglichst nach Zufluss
des Überbrückungsgeldes erfolgen sollte.
Bereits zum Zeitpunkt dieser Entscheidung gab es aber im SGB II eine
veränderte Rechtslage. Neuere rechtspolitische Erwägungen lässt eine
Gerichtsentscheidung grundsätzlich außer Betracht.
Grund genug in diesem Beitrag die aktuelle Rechtslage zu skizzieren und
einen kurzen Ausblick auf mögliche Entwicklungen zu werfen.
Aufsatz_SRa_13_03.pdf (556 KB)
Sozialrechtaktuell 3/2013
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/sozialrechtaktuell-32013-93-prof-dr.html
Willi S
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