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Berücksichtigung der Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber als Einkommen
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 13.09.2017 - L 5 AS 8/16 - rechtskräftig
Nicht als Aufwendungsersatz anzusehen sind Leistungen, die dem Beauftragten zur freien Verfügung stehen und bei denen er selbst entscheiden kann, wann und wie er diese Mittel zu dem vereinbarten Zweck einsetzt (so auch: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. November 2016, L 19 AS 885/16 (26) für eine Fahrtkostenpauschale des Gärtners zum Abtransport von Laub; Sächsisches LSG, Beschluss vom 20. September 2016, L 7 AS 155/15 NZB (33) für eine pauschale Fahrtkostenentschädigung für die Benutzung des eigenen Kfz des Kurierfahrers).
Leitsatz ( Juris )
1. Vom Arbeitgeber als km-Pauschale gezahltes Wegegeld für die Nutzung des eigenen Fahrzeugs bei der Ausübung der Tätigkeit (Zusteller) ist Einkommen gemäß § 11a Abs 1 Satz 1SGB II. Es handelt sich nicht um einen Aufwendungsersatz nach § 670 BGB, der als "durchlaufender Posten" nicht zu einem wertmäßigen Zuwachs führen würde.
2. Davon sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Legt der Leistungsberechtigte keine Belege für die tatsächlichen Kosten (Tankquittungen, Reparaturen etc) vor, dürfen die Kosten in entsprechender Anwendung von § 3 Abs 7 und § 6 Abs 1 b Alg II-V mit 0,10 EUR/km geschätzt werden. Ein Rückgriff auf die Werte des BRKG (0,30 EUR/Entfernungskilometer) ist nicht möglich. Auch der Durchschnittsverbrauch des Kfz bietet keine geeignete Schätzgrundlage.
3. Berücksichtigt werden die im Monat der Erwerbstätigkeit angefallenen Kosten, auch wenn die Lohnzahlung im Folgemonat erfolgt.
4. Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung sind nach § 11b Abs 1 Nr. 3SGB II nicht abzusetzen, wenn sie vom Leistungsberechtigten selbst nicht gezahlt werden und er nicht Versicherungsnehmer ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195641&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. aktuell: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.07.2016 - L 34 AS 1901/13 ( Das von einem Arbeitgeber bezahlte pauschalierende Fahrgeld an den Hilfebedürftigen ist nicht als Einkommen zu werten, sofern hier durch die vom Hilfebedürftigen aufgewendeten tatsächlichen Benzinkosten abgedeckt werde ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2268/
Willi S
Nicht als Aufwendungsersatz anzusehen sind Leistungen, die dem Beauftragten zur freien Verfügung stehen und bei denen er selbst entscheiden kann, wann und wie er diese Mittel zu dem vereinbarten Zweck einsetzt (so auch: LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. November 2016, L 19 AS 885/16 (26) für eine Fahrtkostenpauschale des Gärtners zum Abtransport von Laub; Sächsisches LSG, Beschluss vom 20. September 2016, L 7 AS 155/15 NZB (33) für eine pauschale Fahrtkostenentschädigung für die Benutzung des eigenen Kfz des Kurierfahrers).
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2. Davon sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Legt der Leistungsberechtigte keine Belege für die tatsächlichen Kosten (Tankquittungen, Reparaturen etc) vor, dürfen die Kosten in entsprechender Anwendung von § 3 Abs 7 und § 6 Abs 1 b Alg II-V mit 0,10 EUR/km geschätzt werden. Ein Rückgriff auf die Werte des BRKG (0,30 EUR/Entfernungskilometer) ist nicht möglich. Auch der Durchschnittsverbrauch des Kfz bietet keine geeignete Schätzgrundlage.
3. Berücksichtigt werden die im Monat der Erwerbstätigkeit angefallenen Kosten, auch wenn die Lohnzahlung im Folgemonat erfolgt.
4. Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung sind nach § 11b Abs 1 Nr. 3SGB II nicht abzusetzen, wenn sie vom Leistungsberechtigten selbst nicht gezahlt werden und er nicht Versicherungsnehmer ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=195641&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: vgl. aktuell: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.07.2016 - L 34 AS 1901/13 ( Das von einem Arbeitgeber bezahlte pauschalierende Fahrgeld an den Hilfebedürftigen ist nicht als Einkommen zu werten, sofern hier durch die vom Hilfebedürftigen aufgewendeten tatsächlichen Benzinkosten abgedeckt werde ).
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Willi S
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