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Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Entscheidung wegen Ungewissheit über die Höhe des Einkommens - Zufluss eines höheren
Einkommens - Erforderlichkeit einer abschließenden Entscheidung nach § 328 Abs 3 S 2 Halbs 1 SGB 3
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 - L 4 AS 266/10
Jobcenter muss endgültigen Leistungsbescheid erlassen.
Leitsatz ( Juris )
1. Eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch gemäß § 40 Abs 1 Nr 1a SGB II aF iVm § 328 Abs 3 SG III, mit der eine zuvor verfügte vorläufige Leistungsbewilligung ersetzt werden soll, muss so klar und eindeutig sein, dass für den Leistungsberechtigten - wie auch für einen unbeteiligten Dritten - auf den ersten Blick erkennbar ist, dass nunmehr endgültig und mit Bindungswirkung für die Beteiligten der Leistungsanspruch festgestellt wird.
2. Ein "Änderungsbescheid", dem eine abschließende und verbindliche Entscheidung über den Leistungsanspruch nicht zu entnehmen ist, genügt dem nicht.
3. Solange der endgültige Leistungsanspruch nicht festgestellt ist, besteht keine Grundlage für eine Erstattungsforderung gemäß § 328 Abs 3 Satz 2 SGB III.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181303&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: S. dazu auch: LSG NRW, Urteil v. 21.09.2015 - L 19 AS 2333/14
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1911/
Willi S
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2015 - L 4 AS 266/10
Jobcenter muss endgültigen Leistungsbescheid erlassen.
Leitsatz ( Juris )
1. Eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch gemäß § 40 Abs 1 Nr 1a SGB II aF iVm § 328 Abs 3 SG III, mit der eine zuvor verfügte vorläufige Leistungsbewilligung ersetzt werden soll, muss so klar und eindeutig sein, dass für den Leistungsberechtigten - wie auch für einen unbeteiligten Dritten - auf den ersten Blick erkennbar ist, dass nunmehr endgültig und mit Bindungswirkung für die Beteiligten der Leistungsanspruch festgestellt wird.
2. Ein "Änderungsbescheid", dem eine abschließende und verbindliche Entscheidung über den Leistungsanspruch nicht zu entnehmen ist, genügt dem nicht.
3. Solange der endgültige Leistungsanspruch nicht festgestellt ist, besteht keine Grundlage für eine Erstattungsforderung gemäß § 328 Abs 3 Satz 2 SGB III.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181303&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: S. dazu auch: LSG NRW, Urteil v. 21.09.2015 - L 19 AS 2333/14
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1911/
Willi S
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