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Erstattung von Vorverfahrenskosten - Widerspruch gegen die Vollstreckungsankündigung eines Hauptzollamtes wegen Rückforderung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
BSG, Urteil vom 25.06.2015 - B 14 AS 38/14 R
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer unmittelbaren Anwendung des § 63 Abs 1 SGB X über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren liegen nicht vor, weil die Vollstreckungsankündigungen des Hauptzollamtes keine Verwaltungsakte waren.
2. Es besteht auch kein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen aufgrund einer analogen Anwendung des § 63 SGB X. Von dem Grundsatz, dass die durch ein Verwaltungsverfahren entstehenden Kosten dem Bürger nur ausnahmsweise erstattet werden, ist vorliegend nicht abzuweichen.
3. Für die Antragstellerin sind den Anforderungen der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtswahrnehmungsgleichheit genügende Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Vollstreckungsankündigungen dadurch gewährleistet, dass sie für einen Antrag beim Beklagten auf Einstellung der Vollstreckung nach § 257 AO Beratungshilfe oder für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs 2 SGG Prozesskostenhilfe - wie geschehen - beanspruchen konnte.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180865&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1897/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer unmittelbaren Anwendung des § 63 Abs 1 SGB X über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren liegen nicht vor, weil die Vollstreckungsankündigungen des Hauptzollamtes keine Verwaltungsakte waren.
2. Es besteht auch kein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen aufgrund einer analogen Anwendung des § 63 SGB X. Von dem Grundsatz, dass die durch ein Verwaltungsverfahren entstehenden Kosten dem Bürger nur ausnahmsweise erstattet werden, ist vorliegend nicht abzuweichen.
3. Für die Antragstellerin sind den Anforderungen der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtswahrnehmungsgleichheit genügende Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Vollstreckungsankündigungen dadurch gewährleistet, dass sie für einen Antrag beim Beklagten auf Einstellung der Vollstreckung nach § 257 AO Beratungshilfe oder für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs 2 SGG Prozesskostenhilfe - wie geschehen - beanspruchen konnte.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180865&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1897/
Willi S
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