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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Di 11 Okt 2016 - 9:03

 Beweislastentscheidung zu Lasten des Leistungsberechtigten
BSG, Urteil v. 15.06.2016 - B 4 AS 41/15 R
Leitsatz ( Redakteur )
Glücksspielgewinne sind bei Hartz-IV-Empfängern nahezu komplett als Einkommen anzurechnen. Lediglich der Spieleinsatz für das konkrete gewinnbringende Spiel kann abgezogen werden, die Einnahmen aus Spielgewinnen sind als einmalige Einnahmen im Regelfall auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2016&nr=14394&pos=10&anz=99


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2079/


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