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Keine Absetzung des Pauschalbetrags in Höhe von 30 EUR für eine private Schülerunfallversicherung mit einem geringfügigen Beitrag.
BSG, Urteil v. 08.12.2016 - B 4 AS 59/15 R
Leitsatz ( Redakteur )
Für den geringfügigen Beitrag zur baden-württembergischen Schülerzusatzversicherung ist der Pauschalbetrag von 30 EUR monatlich nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 nr. 2 Alg II-V vom Einkommen des Minderjährigen - nicht abzusetzen, denn es handelt sich insoweit nicht um eine die Pauschale auslösende Versicherung im Sinne des § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II‑V. Bei dem eher symbolischen Jahresbeitrag von 1 Euro handelt es sich nicht um einen Versicherungsbeitrag, der in einem synallagmatischen Verhältnis zu den abgesicherten Risiken steht.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14449
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2112/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
Für den geringfügigen Beitrag zur baden-württembergischen Schülerzusatzversicherung ist der Pauschalbetrag von 30 EUR monatlich nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 nr. 2 Alg II-V vom Einkommen des Minderjährigen - nicht abzusetzen, denn es handelt sich insoweit nicht um eine die Pauschale auslösende Versicherung im Sinne des § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II‑V. Bei dem eher symbolischen Jahresbeitrag von 1 Euro handelt es sich nicht um einen Versicherungsbeitrag, der in einem synallagmatischen Verhältnis zu den abgesicherten Risiken steht.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14449
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2112/
Willi S
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