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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung wegen Nichtangabe von Vermögen - Lebensversicherung
Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 18.03.2016 - L 7 AS 730/14
Im Falle eines verschwiegenen Vermögens besteht keine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Leistungsaufhebung und Erstattung auf das fiktiv bei rechtmäßiger Anzeige maximal zu verbrauchende Vermögen (a. A. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2012, L 5 AS 56/10).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei der Anrechnung verschwiegenen Vermögens kann nicht zwischen der Leistungsgewährung und der Rückforderung von Leistungen unterschieden werden.
2. Wenn eine Leistung bewilligt wird, auf die wegen fehlender Hilfebedürftigkeit kein Anspruch besteht, ist diese Leistungsbewilligung insgesamt rechtswidrig. Deshalb kann bei der Beurteilung dieser Leistung nicht danach differenziert werden, ob ein Anspruch auf diese Leistung geltend gemacht wird oder ob die Bewilligung dieser Leistung aufgehoben werden soll.
3. Überlegungen zur Differenzierung bei der Anrechnung verschwiegenen Vermögens im Falle der Leistungsgewährung einerseits und der Rückforderung dieser Leistungen andererseits können auch nicht im Rahmen des § 50 SGB X angestellt werden. Ist eine Bewilligung aufgehoben worden, sieht § 50 SGB X vielmehr strikt vor, dass die aufgehobene Leistung vollständig zu erstatten ist. Deshalb kann eine Rückforderung auch nicht auf einen Zeitraum begrenzt werden, in dem die Hilfebedürftigkeit mit dem anrechenbaren Vermögen sicherzustellen gewesen wäre (so aber wohl Geiger, in: Münder (Hrsg.), Sozialgesetzbuch II – Grundsicherung für Arbeitssuchende, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Auflage 2013, § 12 Rdnr. 87).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184713&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: entgegen: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2012, L 5 AS 56/10, unter Bezugnahme auf das Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2011, S 13 AS 1217/09; diesen folgend Sozialgericht Landshut, Urteil vom 5. Februar 2014, S 10 AS 390/12; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2011, L 12 AS 4994/10; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. März 2010, L 5 AS 2340/08; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. April 2014, L 7 AS 827/12
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Willi S
Im Falle eines verschwiegenen Vermögens besteht keine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Leistungsaufhebung und Erstattung auf das fiktiv bei rechtmäßiger Anzeige maximal zu verbrauchende Vermögen (a. A. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2012, L 5 AS 56/10).
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei der Anrechnung verschwiegenen Vermögens kann nicht zwischen der Leistungsgewährung und der Rückforderung von Leistungen unterschieden werden.
2. Wenn eine Leistung bewilligt wird, auf die wegen fehlender Hilfebedürftigkeit kein Anspruch besteht, ist diese Leistungsbewilligung insgesamt rechtswidrig. Deshalb kann bei der Beurteilung dieser Leistung nicht danach differenziert werden, ob ein Anspruch auf diese Leistung geltend gemacht wird oder ob die Bewilligung dieser Leistung aufgehoben werden soll.
3. Überlegungen zur Differenzierung bei der Anrechnung verschwiegenen Vermögens im Falle der Leistungsgewährung einerseits und der Rückforderung dieser Leistungen andererseits können auch nicht im Rahmen des § 50 SGB X angestellt werden. Ist eine Bewilligung aufgehoben worden, sieht § 50 SGB X vielmehr strikt vor, dass die aufgehobene Leistung vollständig zu erstatten ist. Deshalb kann eine Rückforderung auch nicht auf einen Zeitraum begrenzt werden, in dem die Hilfebedürftigkeit mit dem anrechenbaren Vermögen sicherzustellen gewesen wäre (so aber wohl Geiger, in: Münder (Hrsg.), Sozialgesetzbuch II – Grundsicherung für Arbeitssuchende, Lehr- und Praxiskommentar, 5. Auflage 2013, § 12 Rdnr. 87).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184713&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: entgegen: LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2012, L 5 AS 56/10, unter Bezugnahme auf das Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2011, S 13 AS 1217/09; diesen folgend Sozialgericht Landshut, Urteil vom 5. Februar 2014, S 10 AS 390/12; ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2011, L 12 AS 4994/10; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. März 2010, L 5 AS 2340/08; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. April 2014, L 7 AS 827/12
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2008/
Willi S
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