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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Es liegt keine wiederholte Pflichtverletzung vor, wenn eine Eingliederungsmaßnahme, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstreckt, konsequent im Sinne eines solchen „Dauerverhaltens“ abgelehnt wird, selbst wenn sie – wie hier – objektiv „laufend
belegt“ bzw. nachträglich begonnen werden könnte.
SG Dortmund, Beschluss v. 13.07.2016 - S 32 AS 317/16 ER
Die Unterteilung dieses einheitlichen Verhaltens in mehrere Zeitabschnitte erscheint gekünstelt. Sie könnte sogar dazu führen, dass letztlich ein einziger Willensentschluss, eine Pflicht nicht zu erfüllen, der eventuell – wie hier – in der Annahme gefasst wurde, die Pflicht sei unzumutbar und rechtswidrig, fast beliebig oft sanktioniert werde.
Leitsatz ( Juris )
1. Bei Sanktionsfeststellungsbescheiden (Sanktionsbescheiden) nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II ist statthafter Hauptsacherechtsbehelf grundsätzlich die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG und statthafter Rechtsbehelf des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, verbunden mit dem Annexantrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG. Dies gilt sowohl dann, wenn bzw. soweit eine rechtliche Einheit (Regelungseinheit) mit einer die Sanktion umsetzenden, entweder in dem Sanktionsbescheid oder in einem in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem erlassenen Änderungsbescheid enthaltenen Aufhebungsverfügung nach § 48 Abs. 1 SGB X besteht, wobei sich der Eilantrag dann "automatisch" auch gegen die Vollziehbarkeit der Aufhebungsverfügung richtet, als auch dann, wenn bzw. soweit von vornherein nur sanktionsbedingt geminderte Leistungen bewilligt worden sind (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer (SG Dortmund, Beschluss vom 02.10.2014 - S 32 AS 1991/14 ER -) unter Auseinandersetzung mit BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R -).
2. Zur erweiternden Auslegung eines Rechtsbehelfs des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit eines Sanktionsbescheides nach §§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2, 31a, 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II als auch gegen die Vollziehbarkeit des ihm zugrunde liegenden, noch nicht bestandskräftigen Eingliederungsverwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II gerichtet unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes sowie zur Frage des Vorliegens eines (Eil-)Rechtsschutzbedürfnisses in dieser Konstellation (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer (SG Dortmund, Beschluss vom 02.10.2014 - S 32 AS 1991/14 ER -).
3. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB II findet keine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II statt, sondern nur eine inzidente Prüfung seiner Wirksamkeit. Dies gilt sowohl dann, wenn der Eingliederungsverwaltungsakt bestandskräftig ist (unabhängig davon, ob ein Antrag auf Überprüfung gem. § 40 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB X gestellt worden ist oder noch gestellt werden könnte), als auch dann, wenn der Eingliederungsverwaltungsakt noch nicht bestandkräftig ist. Für eine solche inzidente Prüfung gibt es weder eine gesetzliche Grundlage noch ein praktisches Bedürfnis (Anschluss (u. a.) an SG Berlin, Urteil vom 09.07.2014 - S 205 AS 30970/13 -; Abgrenzung zu SG Dortmund, Beschluss vom 08.04.2015 - S 35 AS 594/15 ER -; entgegen (u. a.) LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.11.2015 - L 7 AS 1519/15 B ER -).
4. Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erledigt sich nicht schon dann gem. § 39 Abs. 2 SGB X (durch Zeitablauf), wenn seine Geltungsdauer überschritten ist. Vielmehr ist zusätzlich zu prüfen, ob der Eingliederungsverwaltungsakt Grundlage einer Sanktion war oder noch werden kann, weil in diesem Fall sein Beschwer fortwirkt bzw. fortwirken kann. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage oder einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt entfällt nur dann wegen Erledigung, wenn aufgrund des Eingliederungsverwaltungsaktes weder bereits Sanktionen verhängt worden sind noch (nach verbindlicher Zusage des Jobcenters) künftig verhängt werden, oder wenn alle etwaigen aufgrund von Verstößen gegen die im Eingliederungsverwaltungsakt festgesetzten Obliegenheiten verhängten Sanktionen bestandskräftig geworden sind (Anschluss (u. a.) an LSG NRW, Urteil vom 29.02.2016 - L 19 AS 1536/15 -).
5. Auch im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines "wichtigen Grundes" gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II findet keine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes bzw. der verletzten Pflicht statt (entgegen (u. a.) LSG NRW, Beschluss vom 14.10.2015 - L 19 AS 1627/15 B ER -; Hessisches LSG, Urteil vom 13.05.2015 - L 6 AS 134/14 -).
6. Zum Begriff der Vollziehung, zum Wesen der aufschiebenden Wirkung und zu den Folgen des Bestehens bzw. der Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Anwendungsbereich des SGG, insbesondere bei feststellenden Verwaltungsakten und Verwaltungsakten in mehrstufigen Verwaltungsverfahren. Hier konkret vor allem zum Zusammenhang zwischen der Vollziehbarkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes und der Vollziehbarkeit eines auf diesem beruhenden Sanktionsbescheides. Während des Schwebezustandes infolge der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs dürfen keine Folgerungen aus dem Verwaltungsakt gezogen werden (Anschluss an BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R -; BSG, Urteil vom 23.09.1997 - 2 RU 44/96 -). Dies gilt aus verfassungsrechtlichen Gründen gerade bei in mehrstufigen Verwaltungsverfahren ergehenden, aufeinander aufbauenden Verwaltungsentscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 BvR 2089/05 -). Vor diesem Hintergrund ist zwar wohl nicht schon der Erlass eines Sanktionsbescheides als Folgebescheid des Eingliederungsverwaltungsaktes eine im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässige Vollziehung des Eingliederungsverwaltungsaktes, da es sonst zu einer irreparablen Vorwegnahme der Hauptsache bzw. zu einer unnötigen Übersicherung des Rechtsbehelfsführers kommen kann (hier offen gelassen; vgl. dazu Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.03.2016 - L 7 AS 140/16 B ER - und Beschluss vom 13.02.2015 - L 7 AS 23/15 B ER -). Jedenfalls aber ist die (weitere) Vollziehung des Sanktionsbescheides in einem solchen Fall eine unzulässige Vollziehung (auch) des Eingliederungsverwaltungsaktes. Wird die aufschiebende Wirkung des Rechtbehelfs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt angeordnet, so muss damit auch dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzgl. des Sanktionsbescheides stattgegeben werden, selbst wenn dieser für sich genommen rechtmäßig ist.
7. Die Formulierung "Ihr Arbeitslosengeld II wird in einer zweiten Stufe um … % Ihres maßgeblichen Regelbedarfs abgesenkt. Dies bedeutet nach aktueller Sachlage, dass Ihr Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von max. … € abgesenkt wird" ist als Entscheidungsformel eines Sanktionsbescheides bzgl. der Höhe der Minderung hinreichend bestimmt und so zu verstehen, dass die Minderung durch den angegebenen Prozentsatz, angewandt auf den maßgeblichen Regelbedarf, definiert wird und dass der anschließend mit dem Zusatz "Dies bedeutet nach aktueller Sachlage (…)" folgende Betrag nur der Erläuterung bzw. der Erleichterung des Verständnisses dient. Der "maßgebliche Regelbedarf" ist nicht statisch die Leistung für den Regelbedarf, die dem Adressaten des Sanktionsbescheides für den Sanktionszeitraum vor Erlass des Sanktionsbescheides bewilligt wurde, sondern ggf. auch ein späterer geänderter Leistungsbetrag, der ihm anschließend - etwa aufgrund einer Änderung der Regelbedarfssätze durch den Gesetzgeber - bewilligt wird.
8. Eine wiederholte Pflichtverletzung gegen die Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt gem. §§ 31b Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II liegt objektiv nicht vor bzw. eine wiederholte Weigerung liegt subjektiv nicht vor, wenn die Teilnahme an der vorgesehenen Eingliederungsmaßnahme, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstreckt, konsequent im Sinne eines "Dauerverhaltens" abgelehnt wird, selbst wenn die Maßnahme objektiv nachträglich begonnen werden könnte (Abgrenzung zu Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.03.2016 - L 7 AS 137/16 B ER -). Die Annahme eines erneuten Pflichtverstoßes und einer erneuten Weigerung wäre auch bei Nichtanerkennung eines "Dauerverhaltens" allenfalls möglich, wenn nach der ersten Pflichtverletzung oder Sanktionsfeststellung eine "qualifizierte" Rechtsfolgenbelehrung erfolgt ist, mit der erstens die Aufforderung ausgesprochen wird, die ablehnende Haltung zu überdenken, zweitens klargestellt wird, dass und ggf. wann genau ein "Einstieg" in die Maßnahme noch möglich ist, und drittens klar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Festhalten an der Weigerung als erneute Pflichtverletzung gewertet werden soll (hier verneint).
9. Zu dem Streit, ob es sich bei einem Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt i. S. d. (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i. V. m.) § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG handelt und zum Streit über die Vornahme einer Streitwert-Addition gem. § 202 SGG i. V. m. § 5 ZPO bei mehreren Streitgegenständen, von den nicht alle unter § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG fallen.
Quelle: Juris
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2045/
Willi S
SG Dortmund, Beschluss v. 13.07.2016 - S 32 AS 317/16 ER
Die Unterteilung dieses einheitlichen Verhaltens in mehrere Zeitabschnitte erscheint gekünstelt. Sie könnte sogar dazu führen, dass letztlich ein einziger Willensentschluss, eine Pflicht nicht zu erfüllen, der eventuell – wie hier – in der Annahme gefasst wurde, die Pflicht sei unzumutbar und rechtswidrig, fast beliebig oft sanktioniert werde.
Leitsatz ( Juris )
1. Bei Sanktionsfeststellungsbescheiden (Sanktionsbescheiden) nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II ist statthafter Hauptsacherechtsbehelf grundsätzlich die isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG und statthafter Rechtsbehelf des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, verbunden mit dem Annexantrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG. Dies gilt sowohl dann, wenn bzw. soweit eine rechtliche Einheit (Regelungseinheit) mit einer die Sanktion umsetzenden, entweder in dem Sanktionsbescheid oder in einem in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem erlassenen Änderungsbescheid enthaltenen Aufhebungsverfügung nach § 48 Abs. 1 SGB X besteht, wobei sich der Eilantrag dann "automatisch" auch gegen die Vollziehbarkeit der Aufhebungsverfügung richtet, als auch dann, wenn bzw. soweit von vornherein nur sanktionsbedingt geminderte Leistungen bewilligt worden sind (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer (SG Dortmund, Beschluss vom 02.10.2014 - S 32 AS 1991/14 ER -) unter Auseinandersetzung mit BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 19/14 R -).
2. Zur erweiternden Auslegung eines Rechtsbehelfs des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit eines Sanktionsbescheides nach §§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2, 31a, 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II als auch gegen die Vollziehbarkeit des ihm zugrunde liegenden, noch nicht bestandskräftigen Eingliederungsverwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II gerichtet unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes sowie zur Frage des Vorliegens eines (Eil-)Rechtsschutzbedürfnisses in dieser Konstellation (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung der erkennenden Kammer (SG Dortmund, Beschluss vom 02.10.2014 - S 32 AS 1991/14 ER -).
3. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB II findet keine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II statt, sondern nur eine inzidente Prüfung seiner Wirksamkeit. Dies gilt sowohl dann, wenn der Eingliederungsverwaltungsakt bestandskräftig ist (unabhängig davon, ob ein Antrag auf Überprüfung gem. § 40 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 44 SGB X gestellt worden ist oder noch gestellt werden könnte), als auch dann, wenn der Eingliederungsverwaltungsakt noch nicht bestandkräftig ist. Für eine solche inzidente Prüfung gibt es weder eine gesetzliche Grundlage noch ein praktisches Bedürfnis (Anschluss (u. a.) an SG Berlin, Urteil vom 09.07.2014 - S 205 AS 30970/13 -; Abgrenzung zu SG Dortmund, Beschluss vom 08.04.2015 - S 35 AS 594/15 ER -; entgegen (u. a.) LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.11.2015 - L 7 AS 1519/15 B ER -).
4. Ein Eingliederungsverwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II erledigt sich nicht schon dann gem. § 39 Abs. 2 SGB X (durch Zeitablauf), wenn seine Geltungsdauer überschritten ist. Vielmehr ist zusätzlich zu prüfen, ob der Eingliederungsverwaltungsakt Grundlage einer Sanktion war oder noch werden kann, weil in diesem Fall sein Beschwer fortwirkt bzw. fortwirken kann. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage oder einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt entfällt nur dann wegen Erledigung, wenn aufgrund des Eingliederungsverwaltungsaktes weder bereits Sanktionen verhängt worden sind noch (nach verbindlicher Zusage des Jobcenters) künftig verhängt werden, oder wenn alle etwaigen aufgrund von Verstößen gegen die im Eingliederungsverwaltungsakt festgesetzten Obliegenheiten verhängten Sanktionen bestandskräftig geworden sind (Anschluss (u. a.) an LSG NRW, Urteil vom 29.02.2016 - L 19 AS 1536/15 -).
5. Auch im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines "wichtigen Grundes" gem. § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II findet keine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes bzw. der verletzten Pflicht statt (entgegen (u. a.) LSG NRW, Beschluss vom 14.10.2015 - L 19 AS 1627/15 B ER -; Hessisches LSG, Urteil vom 13.05.2015 - L 6 AS 134/14 -).
6. Zum Begriff der Vollziehung, zum Wesen der aufschiebenden Wirkung und zu den Folgen des Bestehens bzw. der Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Anwendungsbereich des SGG, insbesondere bei feststellenden Verwaltungsakten und Verwaltungsakten in mehrstufigen Verwaltungsverfahren. Hier konkret vor allem zum Zusammenhang zwischen der Vollziehbarkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes und der Vollziehbarkeit eines auf diesem beruhenden Sanktionsbescheides. Während des Schwebezustandes infolge der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs dürfen keine Folgerungen aus dem Verwaltungsakt gezogen werden (Anschluss an BSG, Urteil vom 11.03.2009 - B 6 KA 15/08 R -; BSG, Urteil vom 23.09.1997 - 2 RU 44/96 -). Dies gilt aus verfassungsrechtlichen Gründen gerade bei in mehrstufigen Verwaltungsverfahren ergehenden, aufeinander aufbauenden Verwaltungsentscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 BvR 2089/05 -). Vor diesem Hintergrund ist zwar wohl nicht schon der Erlass eines Sanktionsbescheides als Folgebescheid des Eingliederungsverwaltungsaktes eine im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässige Vollziehung des Eingliederungsverwaltungsaktes, da es sonst zu einer irreparablen Vorwegnahme der Hauptsache bzw. zu einer unnötigen Übersicherung des Rechtsbehelfsführers kommen kann (hier offen gelassen; vgl. dazu Bayerisches LSG, Beschluss vom 24.03.2016 - L 7 AS 140/16 B ER - und Beschluss vom 13.02.2015 - L 7 AS 23/15 B ER -). Jedenfalls aber ist die (weitere) Vollziehung des Sanktionsbescheides in einem solchen Fall eine unzulässige Vollziehung (auch) des Eingliederungsverwaltungsaktes. Wird die aufschiebende Wirkung des Rechtbehelfs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt angeordnet, so muss damit auch dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzgl. des Sanktionsbescheides stattgegeben werden, selbst wenn dieser für sich genommen rechtmäßig ist.
7. Die Formulierung "Ihr Arbeitslosengeld II wird in einer zweiten Stufe um … % Ihres maßgeblichen Regelbedarfs abgesenkt. Dies bedeutet nach aktueller Sachlage, dass Ihr Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von max. … € abgesenkt wird" ist als Entscheidungsformel eines Sanktionsbescheides bzgl. der Höhe der Minderung hinreichend bestimmt und so zu verstehen, dass die Minderung durch den angegebenen Prozentsatz, angewandt auf den maßgeblichen Regelbedarf, definiert wird und dass der anschließend mit dem Zusatz "Dies bedeutet nach aktueller Sachlage (…)" folgende Betrag nur der Erläuterung bzw. der Erleichterung des Verständnisses dient. Der "maßgebliche Regelbedarf" ist nicht statisch die Leistung für den Regelbedarf, die dem Adressaten des Sanktionsbescheides für den Sanktionszeitraum vor Erlass des Sanktionsbescheides bewilligt wurde, sondern ggf. auch ein späterer geänderter Leistungsbetrag, der ihm anschließend - etwa aufgrund einer Änderung der Regelbedarfssätze durch den Gesetzgeber - bewilligt wird.
8. Eine wiederholte Pflichtverletzung gegen die Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt gem. §§ 31b Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II liegt objektiv nicht vor bzw. eine wiederholte Weigerung liegt subjektiv nicht vor, wenn die Teilnahme an der vorgesehenen Eingliederungsmaßnahme, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstreckt, konsequent im Sinne eines "Dauerverhaltens" abgelehnt wird, selbst wenn die Maßnahme objektiv nachträglich begonnen werden könnte (Abgrenzung zu Bayerisches LSG, Beschluss vom 22.03.2016 - L 7 AS 137/16 B ER -). Die Annahme eines erneuten Pflichtverstoßes und einer erneuten Weigerung wäre auch bei Nichtanerkennung eines "Dauerverhaltens" allenfalls möglich, wenn nach der ersten Pflichtverletzung oder Sanktionsfeststellung eine "qualifizierte" Rechtsfolgenbelehrung erfolgt ist, mit der erstens die Aufforderung ausgesprochen wird, die ablehnende Haltung zu überdenken, zweitens klargestellt wird, dass und ggf. wann genau ein "Einstieg" in die Maßnahme noch möglich ist, und drittens klar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Festhalten an der Weigerung als erneute Pflichtverletzung gewertet werden soll (hier verneint).
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Willi S
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