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Nachzahlungen auf Sozialleistungen (hier: Rentennachzahlung aus privater Berufsunfähigkeitsrente) sind nicht auf 6 Monate zu verteilen.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2015 - L 13 AS 1806/14
Eine einmalige Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändere deren Qualifizierung als laufende Einnahme grundsätzlich nicht. Beispiele für laufende Einnahmen seien daher regelmäßig zu zahlende Löhne, Deputate, Mieteinnahmen, Unterhaltsleistungen und regelmäßig wiederkehrend gezahlte Sozialleistungen, wie etwa Arbeitslosengeld und Renten.
Leitsatz ( Juris )
Eine nach Rechtsgrund laufende, wiederkehrende Leistung in monatlich gleicher Höhe (hier: private Berufsunfähigkeitsversicherung) ist auch im Falle einer einmaligen nachträglichen Gesamtauszahlung als laufende Leistung i.S. des § 11 Absatz 2 Satz 1 SGB II zu behandeln. Eine Anwendung der Verteilregel des § 11 Absatz 3 Satz 3 SGB II über § 11 Absatz 2 Satz 3 SGB II ist ausgeschlossen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181277&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso zur Witwenrente: SG Augsburg, Urt. v. 10.03.2015 - S 11 AS 1263/14 - Berufung anhängig beim BAY LSG Az. L 9 AS 247/15; zur Nachzahlung von polnischer Rente: LSG NRW, Beschl. v. 01.04.2015 - L 19 AS 2233/14 B und zur Nachzahlung von Verletztenrente: LSG NRW v. 22.7.2013 - L 2 AS 738/13 B
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1920/
Willi S
Eine einmalige Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändere deren Qualifizierung als laufende Einnahme grundsätzlich nicht. Beispiele für laufende Einnahmen seien daher regelmäßig zu zahlende Löhne, Deputate, Mieteinnahmen, Unterhaltsleistungen und regelmäßig wiederkehrend gezahlte Sozialleistungen, wie etwa Arbeitslosengeld und Renten.
Leitsatz ( Juris )
Eine nach Rechtsgrund laufende, wiederkehrende Leistung in monatlich gleicher Höhe (hier: private Berufsunfähigkeitsversicherung) ist auch im Falle einer einmaligen nachträglichen Gesamtauszahlung als laufende Leistung i.S. des § 11 Absatz 2 Satz 1 SGB II zu behandeln. Eine Anwendung der Verteilregel des § 11 Absatz 3 Satz 3 SGB II über § 11 Absatz 2 Satz 3 SGB II ist ausgeschlossen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181277&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso zur Witwenrente: SG Augsburg, Urt. v. 10.03.2015 - S 11 AS 1263/14 - Berufung anhängig beim BAY LSG Az. L 9 AS 247/15; zur Nachzahlung von polnischer Rente: LSG NRW, Beschl. v. 01.04.2015 - L 19 AS 2233/14 B und zur Nachzahlung von Verletztenrente: LSG NRW v. 22.7.2013 - L 2 AS 738/13 B
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1920/
Willi S
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