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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Nachzahlungen auf Sozialleistungen (hier: Kindergeld) sind nicht auf 6 Monate zu verteilen.

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Nachzahlungen auf Sozialleistungen (hier: Kindergeld) sind nicht auf 6 Monate zu verteilen.  Empty Nachzahlungen auf Sozialleistungen (hier: Kindergeld) sind nicht auf 6 Monate zu verteilen.

Beitrag von Willi Schartema Mo 7 Dez 2015 - 9:27

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2015 - L 19 AS 924/15



Eine Nachzahlung von Kindergeld ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vom Jobcenter nicht als eine einmalige Einnahme nach § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate zu verteilen, sondern als eine laufende Einnahme gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II lediglich im Monat des Kapitalzuflusses bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Leitsatz ( Redakteur )

1. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Die nachträgliche Erbringung einer an sich laufenden Einnahme ändert deren Qualität nicht (vgl. BSG, Urteile vom 24.04.2015 - B 4 AS 32/14 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 72, vom 16.05.2012 - B 4 AS 154/11 R, SozR 4-1300 § 33 Nr. 1, vom 07.05.2009 - B 14 AS 4/08 R, vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 19 und vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R, SozR 4-4200 § 11 Nr. 17; Hauck/Noftz, SGB II, § 11, Rn. 105; Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 11, Rn. 30; Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11, Rn. 70.2; vgl. auch Geiger in LPK-SGB II, 5 Aufl., § 11 Rn. 37, wonach die erste Auszahlung einer laufend zu zahlenden Leistung laufendes Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 2 SGB II ist, auch wenn ein aufgestauter Betrag zur Auszahlung kommt).

2. Der Nachzahlungsbetrag einer an sich laufend zu zahlenden Leistung ist auch nicht als "aufgestauter Betrag" und daher als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II zu werten. Danach gilt für laufende Einnahmen die in größeren zeitlichen Abständen zufließen, § 11 Abs. 3 SGB II entsprechend. Ein solcher Sachverhalt ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24.04.2015, a.a.O.) zum Begriff der "laufenden Leistung" nur dann gegeben, wenn sich der größere Zeitabstand aus dem Rechtsgrund der Zahlung ergibt, wie es etwa bei jährlichen Sonderzahlungen oder nicht regelmäßig zu zahlenden Prämien der Fall ist. Unter die Regelung des § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II fallen daher nur laufende Einnahmen, die zwar regelmäßig, aber nicht in aufeinander folgenden Monaten gezahlt werden (vgl. Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 11 Rn. 33; LSG NRW, Beschluss vom 01.04.2015 - L 19 AS 2233/14 B; a.A. SG Osnabrück, Urteil vom 09.07.2014 - S 33 AS 133/13).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181880&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 
Rechtstipp: ebenso zu Nachzahlungen auf Sozialleistungen (hier: Rentennachzahlung aus privater Berufsunfähigkeitsrente) LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2015 - L 13 AS 1806/14 ; zur Kindergeldnachzahlung:SG Berlin, Beschluss vom 12.11.2015 – S 61 AS 22013/15 ER ; LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2014 - L 19 AS 1860/13 B; offen gelassen: LSG NRW, Beschluss vom 14.08.2015 - L 7 AS 1321/14 B ; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.09.2015 - L 31 AS 1571/15 ; ebenso zum ALG I: SG Duisburg, Urt. v. 28.4.2014 – S 49 AS 2522/13; SG Augsburg, Urteil vom 06.06.2014 - S 15 AS 58/14, zur Witwenrente: SG Augsburg, Urt. v. 10.03.2015 - S 11 AS 1263/14 - Berufung anhängig beim BAY LSG Az. L 9 AS 247/15; zur Nachzahlung von polnischer Rente: LSG NRW, Beschl. v. 01.04.2015 - L 19 AS 2233/14 B und aktuell zur Krankengeldnachzahlung - Bay LSG, Beschluss vom 15.07.2015 - L 11 AS 389/15 NZB ; SG Hannover, Beschluss v. 27.07.2015 - S 48 AS 2399/15 ER ( Krankengeldnachzahlung in Anlehnung an BSG, Urt. v. 24.4.2015 - B 4 AS 32/14 R); LSG NRW v. 22.7.2013 - L 2 AS 738/13 B - ( Nachzahlung von Verletztenrente ); a. A. zur Elterngeldnachzahlung: SG Augsburg, Urteil vom 21.08.2015 - S 8 AS 126/15

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1920/

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