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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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. Für die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 3 SGB II ist einzig das Datum des Nettokapitalzuflusses (hier: das auch einer Betriebskostenabrechnung erlangte Guthaben) und nicht der Aspekt, auf welche Zeit dieser Betrag zurückgeführt werden kann, von
maßgebender Bedeutung.
Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 10. Juni 2016 (Az.: S 15 AS 3053/13):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Das Jobcenter hat auch für als Ergebnis von Betriebs- und Heizkostenabrechnungen entstehende Nachzahlungsforderungen entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzukommen, die sich ihrerseits auf Zeiträume beziehen, in denen Leistungen gemäß dem SGB II nicht beantragt waren und Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II nicht bestand.
3. Im Zusammenhang mit den Anrechnung eines Betriebskostenguthabens findet § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II keine Anwendung. Diese Vorschrift dient der Verhinderung insbesondere von sozialversicherungsrechtlichen Schwierigkeiten, entstehend aus einem kurzzeitigen Wegfall des
Leistungsanspruchs, für Antragsteller/innen.
4. Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II ist ein entsprechendes Betriebskostenguthaben einzig auf die Kosten für Unterkunft und Heizung anzurechnen, d. h. mit den unterkunftsbezogen in den Folgemonaten entstehenden tatsächlichen Aufwendungen vollständig zu verrechnen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2039/
Willi S
Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 10. Juni 2016 (Az.: S 15 AS 3053/13):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
2. Das Jobcenter hat auch für als Ergebnis von Betriebs- und Heizkostenabrechnungen entstehende Nachzahlungsforderungen entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufzukommen, die sich ihrerseits auf Zeiträume beziehen, in denen Leistungen gemäß dem SGB II nicht beantragt waren und Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II nicht bestand.
3. Im Zusammenhang mit den Anrechnung eines Betriebskostenguthabens findet § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II keine Anwendung. Diese Vorschrift dient der Verhinderung insbesondere von sozialversicherungsrechtlichen Schwierigkeiten, entstehend aus einem kurzzeitigen Wegfall des
Leistungsanspruchs, für Antragsteller/innen.
4. Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II ist ein entsprechendes Betriebskostenguthaben einzig auf die Kosten für Unterkunft und Heizung anzurechnen, d. h. mit den unterkunftsbezogen in den Folgemonaten entstehenden tatsächlichen Aufwendungen vollständig zu verrechnen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2039/
Willi S
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