Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen - russisch-orthodoxe Bestattung - PKW muss nicht zur Begleichung der Bestattungskosten
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Gemäß § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen - russisch-orthodoxe Bestattung - PKW muss nicht zur Begleichung der Bestattungskosten
eingesetzt werden.
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 13.08.2013 - S 8 SO 379/11 - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Hierzu muss die Antragstellerin nicht den von dem Verstorbenen ererbten PKW U1 D mit einem Wert von 5.515 EUR einzusetzen. Bei der Prüfung der Frage, ob dem Verpflichteten die Kostentragung zugemutet werden kann, sind neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten auch gewisse subjektive Momente mit zu berücksichtigen.
Der Einsatz des vorhandenen Nachlasses ist unzumutbar, als es sich um wesentliche, essentielle Haushaltsgegenstände handelt, die zu einer geordneten Lebensführung des überlebenden Ehegatten jedenfalls in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin erforderlich sind.
Die Antragstellerin selber hat noch nicht die Altersgrenze des § 7 a SGB II überschritten und ist im Rahmen des SGB II noch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, wozu ein PKW regelmäßig benötigt wird. Es handelt sich auch bei dem PKW mit einem Wert von 5.515 EUR um ein angemessenes Kfz, wobei die Kammer sich an dem Wert von 7.500 EUR eines im SGB II gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 anrechnungsfreien PKW orientiert hat. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass im Rahmen des Einsatzes des Nachlasses für die Bestattungskosten die Vermögensfreibeträge des SGB II und XII dem Verpflichteten regelmäßig nicht zugute kommen, hält es aber für die Zumutbarkeitsprüfung gemäß § 74 SGB XII für sachgerecht, auf diesen Wert zurückzugreifen.
Zu übernehmen sind die Kosten für ein ortsübliches, angemessenes Begräbnis. Nicht als angemessen und ortsüblich sind dabei die Kosten für die Überführung zum russisch-orthodoxen Friedhof in C1 anzusehen, da eine russisch-orthodoxe Bestattung auch auf dem T-Friedhof in C hätte erfolgen können.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169962&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/
Willi S
Sozialgericht Detmold, Urteil vom 13.08.2013 - S 8 SO 379/11 - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Hierzu muss die Antragstellerin nicht den von dem Verstorbenen ererbten PKW U1 D mit einem Wert von 5.515 EUR einzusetzen. Bei der Prüfung der Frage, ob dem Verpflichteten die Kostentragung zugemutet werden kann, sind neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten auch gewisse subjektive Momente mit zu berücksichtigen.
Der Einsatz des vorhandenen Nachlasses ist unzumutbar, als es sich um wesentliche, essentielle Haushaltsgegenstände handelt, die zu einer geordneten Lebensführung des überlebenden Ehegatten jedenfalls in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin erforderlich sind.
Die Antragstellerin selber hat noch nicht die Altersgrenze des § 7 a SGB II überschritten und ist im Rahmen des SGB II noch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, wozu ein PKW regelmäßig benötigt wird. Es handelt sich auch bei dem PKW mit einem Wert von 5.515 EUR um ein angemessenes Kfz, wobei die Kammer sich an dem Wert von 7.500 EUR eines im SGB II gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 anrechnungsfreien PKW orientiert hat. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass im Rahmen des Einsatzes des Nachlasses für die Bestattungskosten die Vermögensfreibeträge des SGB II und XII dem Verpflichteten regelmäßig nicht zugute kommen, hält es aber für die Zumutbarkeitsprüfung gemäß § 74 SGB XII für sachgerecht, auf diesen Wert zurückzugreifen.
Zu übernehmen sind die Kosten für ein ortsübliches, angemessenes Begräbnis. Nicht als angemessen und ortsüblich sind dabei die Kosten für die Überführung zum russisch-orthodoxen Friedhof in C1 anzusehen, da eine russisch-orthodoxe Bestattung auch auf dem T-Friedhof in C hätte erfolgen können.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169962&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/
Willi S
Ähnliche Themen
» Bedarfe für Schülerbeförderung können nur dann anerkannt werden, wenn und soweit die Beförderungskosten nicht durch Dritte übernommen werden - Schüler im Sinne des § 28 SGB II - Fahrtkosten sind bereits in der BAföG-Leistung enthalten
» Kosten der Zwangsräumung und der dadurch entstandenen Einlagerungskosten für Hausrat für die frühere Wohnung der Leistungsbezieherin ( LB ) müssen vom Grundsicherungsträger nicht übernommen werden, denn letztlich begehrt die LB die Übernahme einer
» Jobcenter muss Kosten einer Räumungsklage tragen
» Sozialhilfeträger muss Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen tragen. Der Anspruch folgt aus § 27 b SGB XII, soweit kein Dritte vorrangig verpflichtet ist. Es handelt sich um weiteren notwendigen Lebensunterhalt. SGB XII
» Kosten für Sperrmüll gehören zu den Kosten der Unterkunft wenn sie angemessen sind und müssen vom Jobcenter übernommen werden (SG Aurich, 08.03.2012 - S 35 AS 201/11 R).
» Kosten der Zwangsräumung und der dadurch entstandenen Einlagerungskosten für Hausrat für die frühere Wohnung der Leistungsbezieherin ( LB ) müssen vom Grundsicherungsträger nicht übernommen werden, denn letztlich begehrt die LB die Übernahme einer
» Jobcenter muss Kosten einer Räumungsklage tragen
» Sozialhilfeträger muss Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen tragen. Der Anspruch folgt aus § 27 b SGB XII, soweit kein Dritte vorrangig verpflichtet ist. Es handelt sich um weiteren notwendigen Lebensunterhalt. SGB XII
» Kosten für Sperrmüll gehören zu den Kosten der Unterkunft wenn sie angemessen sind und müssen vom Jobcenter übernommen werden (SG Aurich, 08.03.2012 - S 35 AS 201/11 R).
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema