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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Eingliederungsverwaltungsakt Pflichten aufzuerlegen, von einem Leistungsempfänger objektiv unmöglich zu erfüllen sind ist rechtswidrig.
SG Speyer, Beschluss v. 27.04.2016 - S 21 AS 485/16 ER
Leitsatz ( Willy Voigt )
2. Die auferlegten Bewerbungsbemühungen müssen zumutbar sein.
3. Etwaig vorhandene relevante Kompetenzdefizite sind von Seiten des Antragsgegners abzuklären und unter Wahrung des Grundsatzes der Nachrangigkeit geförderter Arbeitsverhältnisse und dem spiegelbildlichen Vorrang der Integration auf dem 1. Arbeitsmarkt in eine Abwägung gegenüber individuellen Förderungsmöglichkeiten, namentlich durch Maßnahmen
zur Eingliederung in Arbeit, einzustellen.
4. Vor dem Erlass des Eingliederungsverwaltungsakts muss eine hinreichende Verhandlungsphase durchlaufen werden.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2034/
Willi S
Leitsatz ( Willy Voigt )
2. Die auferlegten Bewerbungsbemühungen müssen zumutbar sein.
3. Etwaig vorhandene relevante Kompetenzdefizite sind von Seiten des Antragsgegners abzuklären und unter Wahrung des Grundsatzes der Nachrangigkeit geförderter Arbeitsverhältnisse und dem spiegelbildlichen Vorrang der Integration auf dem 1. Arbeitsmarkt in eine Abwägung gegenüber individuellen Förderungsmöglichkeiten, namentlich durch Maßnahmen
zur Eingliederung in Arbeit, einzustellen.
4. Vor dem Erlass des Eingliederungsverwaltungsakts muss eine hinreichende Verhandlungsphase durchlaufen werden.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2034/
Willi S
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