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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mi 27 Jul 2016 - 9:47

  Vergangenheit liegt.


Sozialgericht Speyer, Beschluss vom 27. April 2016 (Az.: S 21 AS 485/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel

2. Die im Rahmen eines Eingliederungsverwaltungsakts Leistungsempfänger/innen auferlegten Bewerbungsbemühungen dürfen sich nur auf zumutbare Beschäftigungsverhältnisse richten.

3. Hier sind von einem Jobcenter zunächst stets die auf Seiten von Antragsteller/innen bestehenden, einer beruflichen Eingliederung entgegen stehenden Kompetenzdefizite zu ermitteln und unter Wahrung des Grundsatzes der Nachrangigkeit geförderter Arbeitsverhältnisse (wie
Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II) sowie dem spiegelbildlichen Vorrang der Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt in eine sachgerecht durchzuführende Abwägung gegenüber den bestehenden individuellen Fördermöglichkeiten zur Eingliederung in Arbeit (§§ 16 ff. SGB II)
einzustellen.

 
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2039/


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