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Keine Bewilligung von ALG II wegen Bausparguthaben - subjektive Zweckbestimmung in Bezug auf die Bausparguthaben nicht erkennbar - Kauf Eigentumswohnung - Vermögensgegenstand für die Altersvorsorge ( hier verneinend ) - selbständige Tätigkeit - Ende der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet - § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II a. F.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.01.2016 - L 25 AS 2531/13
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei den Bausparverträgen handelt es sich auch nicht im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II a. F. um Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.
2. Auch um eine Erhaltung der Eigentumswohnung geht es hier nicht. Soweit in der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung vereinzelt angenommen wird, unter § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II a. F. falle auch Vermögen, das nach Abschluss des Hausbaus oder Umbaus dazu dienen soll, die daraus resultierenden Schulden und die darauf zu zahlenden Zinsen zu reduzieren, dies allerdings nur, wenn die Immobilie sonst für den behinderten Menschen verloren zu gehen drohe (vgl. Geiger in Münder, Sozialgesetzbuch II, 5. Auflage 2013, § 12, Rn. 60; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Juni 2011 - L 2 AS 60/08 ), liegt - selbst wenn man dieser Ansicht folgen wollte - ein solcher Fall hier nicht vor, weil für einen drohenden Verlust der Eigentumswohnung des Klägers bei Nichtverwendung des Bausparvermögens zur (Teil)Abzahlung des Kredits nichts ersichtlich ist. Insbesondere war nur eine monatliche Zins- und Tilgungszahlung, nicht aber eine Sonderzahlung vereinbart.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186370&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2034/
Willi S
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.01.2016 - L 25 AS 2531/13
Leitsatz ( Redakteur )
1. Bei den Bausparverträgen handelt es sich auch nicht im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II a. F. um Vermögen, das nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.
2. Auch um eine Erhaltung der Eigentumswohnung geht es hier nicht. Soweit in der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung vereinzelt angenommen wird, unter § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB II a. F. falle auch Vermögen, das nach Abschluss des Hausbaus oder Umbaus dazu dienen soll, die daraus resultierenden Schulden und die darauf zu zahlenden Zinsen zu reduzieren, dies allerdings nur, wenn die Immobilie sonst für den behinderten Menschen verloren zu gehen drohe (vgl. Geiger in Münder, Sozialgesetzbuch II, 5. Auflage 2013, § 12, Rn. 60; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. Juni 2011 - L 2 AS 60/08 ), liegt - selbst wenn man dieser Ansicht folgen wollte - ein solcher Fall hier nicht vor, weil für einen drohenden Verlust der Eigentumswohnung des Klägers bei Nichtverwendung des Bausparvermögens zur (Teil)Abzahlung des Kredits nichts ersichtlich ist. Insbesondere war nur eine monatliche Zins- und Tilgungszahlung, nicht aber eine Sonderzahlung vereinbart.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186370&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2034/
Willi S
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