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Bulgarische Staatsangehörige - Anspruch auf ALG II, aber nur Regelsatz und keine KdU - Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin - mehere Tätigkeiten sind nicht jeweils nur einzeln zu betrachten - hier keine untergeordnete unwesentliche Tätigkeit
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 07.10.2016 - L 12 AS 965/16 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
1. Mehere geringfügige sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen mit einem monatlichen Einkommen von 162 € begründet die Arbeitnehmereigenschaft des Beschäftigten.
2. Vorliegend kann nicht von einer unwesentlichen Tätigkeit mit völlig untergeordneter Bedeutung ausgegangen werden (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 23.12.2015, L 12 AS 2000/15 B ER und vom 04.07.2016, L 12 AS 391/16 B ER; vgl auch LSG NRW Beschluss vom 15.12.2015, L 6 AS 2016/15 B ER, : 150 Euro ausreichend, da mehr als 25% des Regelsatzes, und LSG NRW Beschluss vom 07.04.2016, L 7 AS 288/16 B ER, : im Ergebnis offen gelassen; a.A. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.02.2015, L 31 AS 3100/14 B ER, mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstandes).
3. Insofern steht der Antragstellerin ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU mit der Folge zu, dass ihr der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht entgegengehalten werden kann.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188261&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2086/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Mehere geringfügige sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen mit einem monatlichen Einkommen von 162 € begründet die Arbeitnehmereigenschaft des Beschäftigten.
2. Vorliegend kann nicht von einer unwesentlichen Tätigkeit mit völlig untergeordneter Bedeutung ausgegangen werden (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 23.12.2015, L 12 AS 2000/15 B ER und vom 04.07.2016, L 12 AS 391/16 B ER; vgl auch LSG NRW Beschluss vom 15.12.2015, L 6 AS 2016/15 B ER, : 150 Euro ausreichend, da mehr als 25% des Regelsatzes, und LSG NRW Beschluss vom 07.04.2016, L 7 AS 288/16 B ER, : im Ergebnis offen gelassen; a.A. LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.02.2015, L 31 AS 3100/14 B ER, mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstandes).
3. Insofern steht der Antragstellerin ein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU mit der Folge zu, dass ihr der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht entgegengehalten werden kann.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188261&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2086/
Willi S
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