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Unzumutbare Härte bei Verwertung einer Sterbegeldversicherung SGB XII
SG Gießen, Urteil v. 07.06.2016 - S 18 SO 108/14
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Einsatz einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall für den Leistungsberechtigten von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellt eine unzumutbare Härte dar, wenn die Zweckbindung verbindlich festgelegt ist.
2. Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart worden sind, werden durch die Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt. Diese Privilegierung ist dann gerechtfertigt, wenn sichergestellt ist, dass der angesparte Vermögenswert tatsächlich für die Bestattungskosten verwendet werde. Dies sei bei einer zweckgebundenen Sterbegeldversicherung der Fall.
3. Die bloße Absicht des Betroffenen, ein angespartes Guthaben im Falle des Todes für die Bestattungskosten zu verwenden, ohne einen entsprechenden Teil seines Vermögens aus dem übrigen Vermögen auszugliedern, genüge dagegen nicht.
4. Im Übrigen hielt das Gericht die Verwertung der Sterbeversicherung für offensichtlich unwirtschaftlich.
Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen v. 27.06.2016: https://www.juris.de/jportal/portal/t/16p1/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160601408&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Rechtstipp: vgl. zur Zweckbindung bei einer Sterbegeldversicherung: LSG Thüringen, Urteil vom 23.05.2012 – L 8 SO 85/11
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2032/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Der Einsatz einer angemessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall für den Leistungsberechtigten von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung stellt eine unzumutbare Härte dar, wenn die Zweckbindung verbindlich festgelegt ist.
2. Vermögenswerte, die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung angespart worden sind, werden durch die Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII geschützt. Diese Privilegierung ist dann gerechtfertigt, wenn sichergestellt ist, dass der angesparte Vermögenswert tatsächlich für die Bestattungskosten verwendet werde. Dies sei bei einer zweckgebundenen Sterbegeldversicherung der Fall.
3. Die bloße Absicht des Betroffenen, ein angespartes Guthaben im Falle des Todes für die Bestattungskosten zu verwenden, ohne einen entsprechenden Teil seines Vermögens aus dem übrigen Vermögen auszugliedern, genüge dagegen nicht.
4. Im Übrigen hielt das Gericht die Verwertung der Sterbeversicherung für offensichtlich unwirtschaftlich.
Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen v. 27.06.2016: https://www.juris.de/jportal/portal/t/16p1/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160601408&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Rechtstipp: vgl. zur Zweckbindung bei einer Sterbegeldversicherung: LSG Thüringen, Urteil vom 23.05.2012 – L 8 SO 85/11
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2032/
Willi S
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