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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Die Vermögensverwertung der Sterbegeldversicherung stellt keine nach § 90 Abs. 3 SGB XII zu beachtende unzumutbare Härte dar ?
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Die Vermögensverwertung der Sterbegeldversicherung stellt keine nach § 90 Abs. 3 SGB XII zu beachtende unzumutbare Härte dar ?
Dazu vertritt das Thüringer Landessozialgericht mit
rechtskräftigem Urteil vom 23.05.2012 - L 8 SO 85/11 folgende
Ansicht:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155244
Jedenfalls bei einem Wertverlust von weniger als 20 %
ist eine besondere Härte nicht anzunehmen (offen gelassen unter Bestätigung der
geringeren Vermögensprivilegierung in der Sozialhilfe: BSG, Urteil vom 25.
August 2011 - B 8 SO 19/10 R).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147836
Nur eine - echte Sterbegeldversicherung ist geschützt, eine Zweckbindung für
Beerdigungskosten wurde mit der Versicherung nicht vereinbart, insbesondere
bleibt gerade eine vorzeitige Kündigung und Verwertung der Versicherung zu
anderen Zwecken möglich (vgl. hierzu: LSG NRW, Urteil vom 19. März 2009 - L 9
SO 5/07).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88027
Anmerkung: SG Detmold, Urteil vom 30.07.2010 - S 16 (19) SO 116/08
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=137065
Kapital aus einem Bestattungsvorsorgevertrag und einer
Sterbegeldversicherung können Schonvermögen darstellen
Reine Sterbegeldversicherungen können hiernach Schutz
genießen, wenn vertragliche Dispositionen getroffen worden sind, die
sicherstellen, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen
oder zumindest wesentlich erschwert ist (LSG NRW, Urt. v. 19.03.2009 - L 9 SO
5/07
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88027
unter Hinweis auf LSG NRW, Urt. v. 19.11.2007 - L 20
SO 40/06).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=75078
Anmerkung: BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=80344
Vermögen aus einem angemessenen
Bestattungsvorsorgevertrag ist bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zu
berücksichtigen; seine Verwertung stellt eine Härte dar, es sei denn, durch den
Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrags wurde das Vermögen in der Absicht
gemindert, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung
herbeizuführen.
Aktueller Rechtstipp: Sozialgericht Düsseldorf , Urteil vom 17.04.2013 - S 17 SO 466/10
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160920&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Die Todesfallversicherung ist auch nicht über § 90
Abs. 3 Satz 1 SGB XII von der Verwertung ausgeschlossen, denn nur die reinen
Sterbeversicherungen stellen geschütztes Vermögen dar.
Dies ist jedoch bei der Todesfallversicherung nicht der Fall, denn diese
Versicherung ist letztlich von ihrem vertraglichen Zuschnitt her eine
kapitalbildende Lebensversicherung, der eine besondere Zweckbestimmung in
Richtung auf Bestattung und/oder Grabpflege nicht innewohnt ( LSG NRW, Urteil
vom 19.03.2009, L 9 SO 5/07).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88027
Das SGB II definiert nicht, was Einkommen oder
Vermögen ist. Sind ihnen zu unrecht Leistungen als Einkommen angerechnet
worden, obwohl nur eine Vermögensumwandlung statt fand? Wir sind ihnen gerne
behilflich!
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock -
Sozialberater des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/die-vermogensverwertung-der.html
Willi S
rechtskräftigem Urteil vom 23.05.2012 - L 8 SO 85/11 folgende
Ansicht:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155244
Jedenfalls bei einem Wertverlust von weniger als 20 %
ist eine besondere Härte nicht anzunehmen (offen gelassen unter Bestätigung der
geringeren Vermögensprivilegierung in der Sozialhilfe: BSG, Urteil vom 25.
August 2011 - B 8 SO 19/10 R).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147836
Nur eine - echte Sterbegeldversicherung ist geschützt, eine Zweckbindung für
Beerdigungskosten wurde mit der Versicherung nicht vereinbart, insbesondere
bleibt gerade eine vorzeitige Kündigung und Verwertung der Versicherung zu
anderen Zwecken möglich (vgl. hierzu: LSG NRW, Urteil vom 19. März 2009 - L 9
SO 5/07).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88027
Anmerkung: SG Detmold, Urteil vom 30.07.2010 - S 16 (19) SO 116/08
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=137065
Kapital aus einem Bestattungsvorsorgevertrag und einer
Sterbegeldversicherung können Schonvermögen darstellen
Reine Sterbegeldversicherungen können hiernach Schutz
genießen, wenn vertragliche Dispositionen getroffen worden sind, die
sicherstellen, dass eine andere Zweckverwendung des Vermögens ausgeschlossen
oder zumindest wesentlich erschwert ist (LSG NRW, Urt. v. 19.03.2009 - L 9 SO
5/07
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unter Hinweis auf LSG NRW, Urt. v. 19.11.2007 - L 20
SO 40/06).
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Anmerkung: BSG, Urteil vom 18.03.2008 - B 8/9b SO 9/06 R
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Vermögen aus einem angemessenen
Bestattungsvorsorgevertrag ist bei der Gewährung von Sozialhilfe nicht zu
berücksichtigen; seine Verwertung stellt eine Härte dar, es sei denn, durch den
Abschluss des Bestattungsvorsorgevertrags wurde das Vermögen in der Absicht
gemindert, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung
herbeizuführen.
Aktueller Rechtstipp: Sozialgericht Düsseldorf , Urteil vom 17.04.2013 - S 17 SO 466/10
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160920&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Die Todesfallversicherung ist auch nicht über § 90
Abs. 3 Satz 1 SGB XII von der Verwertung ausgeschlossen, denn nur die reinen
Sterbeversicherungen stellen geschütztes Vermögen dar.
Dies ist jedoch bei der Todesfallversicherung nicht der Fall, denn diese
Versicherung ist letztlich von ihrem vertraglichen Zuschnitt her eine
kapitalbildende Lebensversicherung, der eine besondere Zweckbestimmung in
Richtung auf Bestattung und/oder Grabpflege nicht innewohnt ( LSG NRW, Urteil
vom 19.03.2009, L 9 SO 5/07).
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88027
Das SGB II definiert nicht, was Einkommen oder
Vermögen ist. Sind ihnen zu unrecht Leistungen als Einkommen angerechnet
worden, obwohl nur eine Vermögensumwandlung statt fand? Wir sind ihnen gerne
behilflich!
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock -
Sozialberater des RA L. Zimmermann.
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Willi S
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