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Grundsicherung nach dem SGB II - Gesundheitszustand, Gutachterausschuss, Heizperiode, Wohneinheit, Heizkosten, Gesundheitszustand, Pflegebedürftigkeit, Verwertung besondere Härte ( § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II), Leitvorstellungen des Gesetzgebers,
Antragsteller übernimmt die Verpflichtung den Vater zu betreuen, zu verpflegen und im Falle der Gebrechlichkeit und Krankheit entsprechend seinem Gesundheitszustand zu pflegen.
SG Aurich , Urteil vom 23.06.2011 - S 15 AS 91/09 - LSG NSB, Urt. v. 23.09.2015 - L 13 AS 225/11 - beide Parteien haben sich verglichen
Sog. Altenteilsrecht kann der Vermögensverwertung nach dem SGB II entgegenstehen - Besondere Härte bei Übertragung eines Hausgrundstücks gegen Übernahme einer Altenteilsverpflichtung
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zwar handelt es sich bei dem Hausgrundstück um Vermögen, das grundsätzlich verwertbar ist, da es kein Schonvermögen darstellt. Die Verwertung ist indes aufgrund der daraus resultierenden besonderen Härte nicht zumutbar.
2. Eine besondere Härte kann sich nicht nur aus den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Hilfebedürftigen, sondern auch aus den besonderen persönlichen Umständen ergeben, die mit einer Vermögensverwertung verbunden sind, wie etwa eine schwerwiegende familiäre Konfliktsituation (BSG, U. v. 06.05.2010, B 14 AS 2/09 R).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1911/
Willi S
SG Aurich , Urteil vom 23.06.2011 - S 15 AS 91/09 - LSG NSB, Urt. v. 23.09.2015 - L 13 AS 225/11 - beide Parteien haben sich verglichen
Sog. Altenteilsrecht kann der Vermögensverwertung nach dem SGB II entgegenstehen - Besondere Härte bei Übertragung eines Hausgrundstücks gegen Übernahme einer Altenteilsverpflichtung
Leitsatz ( Redakteur )
1. Zwar handelt es sich bei dem Hausgrundstück um Vermögen, das grundsätzlich verwertbar ist, da es kein Schonvermögen darstellt. Die Verwertung ist indes aufgrund der daraus resultierenden besonderen Härte nicht zumutbar.
2. Eine besondere Härte kann sich nicht nur aus den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Hilfebedürftigen, sondern auch aus den besonderen persönlichen Umständen ergeben, die mit einer Vermögensverwertung verbunden sind, wie etwa eine schwerwiegende familiäre Konfliktsituation (BSG, U. v. 06.05.2010, B 14 AS 2/09 R).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1911/
Willi S
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