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Der Antragsteller ist nicht deswegen von SGB II-Leistungen ausgeschlossen, weil er erfolglos aufgefordert wurde, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente zu stellen.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 01.07.2016 - L 7 AS 350/16 B ER
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Möglichkeit, eine Altersrente zu beziehen, genügt nicht für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II.
2. Wenn der Antragsteller trotz Aufforderung die vorgezogene Altersrente nicht selbst beantragt, besteht ein Selbsteintrittsrecht des Jobcenters nach § 5 Abs. 3 SGB II.
3. Wenn bereits ein Rentenantrag zum Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II führen würde, wäre das Regelungssystem mit §§ 5, 9, 12a und 13 Abs. 2 SGB II überflüssig. Außerdem könne fiktives Einkommen nicht angerechnet werden.
4. Der SGB II-Träger ist auf andere Handlungsmöglichkeiten verwiesen: * Er kann gegen einen Ablehnungsbescheid oder Versagungsbescheid der Rentenversicherung Rechtsbehelfe einlegen. Gegen eine vollständige Versagung der Altersrente kann er einwenden, dass eine geringere Rente zu gewähren sei, wenn mitwirkungsabhängige ungeklärte Rentenzeiten bestehen und nur eine teilweise Versagung erfolgen dürfe (so die fachlichen Weisungen der BA zu § 5 SGB II, Rn. 5.13). *
5. Bezüglich einer Versagung von Arbeitslosengeld II ist zu unterscheiden.
6. Die Weigerung, einen Rentenantrag zu stellen, kann nicht zu einer Versagung von Arbeitslosengeld II führen, weil der SGB II-Leistungsträger nach § 5 Abs. 3 SGB II selbst diesen Antrag stellen kann. Ob wegen anschließender mangelnder Mitwirkung im Rentenverfahren auch eine (teilweise) Versagung von Arbeitslosengeld II möglich ist, ist umstritten. In der Literatur wird dies teilweise bejaht (Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 5 Rn. 37; Luthe in Hauck/Noftz, § 5 Rn. 165 SGB II), soweit der SGB II-Träger die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 3 SGB I erfüllt, also selbst erfolglos eine Frist mit Versagungsandrohung gesetzt hat. Nach den vorgenannten fachlichen Weisungen der BA ist eine derartige Versagung nicht möglich (a.a.O., Rn. 5.11). * Daneben ist ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X i.V.m. § 34b SGB II vorgesehen und es kommt ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II in Betracht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186343&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp aktuell: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.04.2016 - L 19 AS 423/16 B ER - rechtskräftig - Kein Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung bei verweigertem Antrag auf Gewährung vorzeitiger Altersrente.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2032/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
1. Die Möglichkeit, eine Altersrente zu beziehen, genügt nicht für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II.
2. Wenn der Antragsteller trotz Aufforderung die vorgezogene Altersrente nicht selbst beantragt, besteht ein Selbsteintrittsrecht des Jobcenters nach § 5 Abs. 3 SGB II.
3. Wenn bereits ein Rentenantrag zum Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II führen würde, wäre das Regelungssystem mit §§ 5, 9, 12a und 13 Abs. 2 SGB II überflüssig. Außerdem könne fiktives Einkommen nicht angerechnet werden.
4. Der SGB II-Träger ist auf andere Handlungsmöglichkeiten verwiesen: * Er kann gegen einen Ablehnungsbescheid oder Versagungsbescheid der Rentenversicherung Rechtsbehelfe einlegen. Gegen eine vollständige Versagung der Altersrente kann er einwenden, dass eine geringere Rente zu gewähren sei, wenn mitwirkungsabhängige ungeklärte Rentenzeiten bestehen und nur eine teilweise Versagung erfolgen dürfe (so die fachlichen Weisungen der BA zu § 5 SGB II, Rn. 5.13). *
5. Bezüglich einer Versagung von Arbeitslosengeld II ist zu unterscheiden.
6. Die Weigerung, einen Rentenantrag zu stellen, kann nicht zu einer Versagung von Arbeitslosengeld II führen, weil der SGB II-Leistungsträger nach § 5 Abs. 3 SGB II selbst diesen Antrag stellen kann. Ob wegen anschließender mangelnder Mitwirkung im Rentenverfahren auch eine (teilweise) Versagung von Arbeitslosengeld II möglich ist, ist umstritten. In der Literatur wird dies teilweise bejaht (Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 5 Rn. 37; Luthe in Hauck/Noftz, § 5 Rn. 165 SGB II), soweit der SGB II-Träger die Voraussetzungen nach § 66 Abs. 3 SGB I erfüllt, also selbst erfolglos eine Frist mit Versagungsandrohung gesetzt hat. Nach den vorgenannten fachlichen Weisungen der BA ist eine derartige Versagung nicht möglich (a.a.O., Rn. 5.11). * Daneben ist ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X i.V.m. § 34b SGB II vorgesehen und es kommt ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II in Betracht.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186343&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp aktuell: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.04.2016 - L 19 AS 423/16 B ER - rechtskräftig - Kein Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung bei verweigertem Antrag auf Gewährung vorzeitiger Altersrente.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2032/
Willi S
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