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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ein Antragsteller ist dann, wenn vom Jobcenter über seinen Antrag für einen bestimmten Zeitraum entschieden wird, darauf hinzuweisen, dass für den Folgezeitraum ein erneuter Antrag zu stellen ist (BSG, Urteil vom 18.01.2011 Az.: B 4 AS 29/10 R).  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Ein Antragsteller ist dann, wenn vom Jobcenter über seinen Antrag für einen bestimmten Zeitraum entschieden wird, darauf hinzuweisen, dass für den Folgezeitraum ein erneuter Antrag zu stellen ist (BSG, Urteil vom 18.01.2011 Az.: B 4 AS 29/10 R).

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Ein Antragsteller ist dann, wenn vom Jobcenter über seinen Antrag für einen bestimmten Zeitraum entschieden wird, darauf hinzuweisen, dass für den Folgezeitraum ein erneuter Antrag zu stellen ist (BSG, Urteil vom 18.01.2011 Az.: B 4 AS 29/10 R).  Empty Ein Antragsteller ist dann, wenn vom Jobcenter über seinen Antrag für einen bestimmten Zeitraum entschieden wird, darauf hinzuweisen, dass für den Folgezeitraum ein erneuter Antrag zu stellen ist (BSG, Urteil vom 18.01.2011 Az.: B 4 AS 29/10 R).

Beitrag von Willi Schartema Mo 7 Jul 2014 - 9:35

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02.06.2014 - L 7 AS 392/14 B ER

Leitsätze:



Da dies nicht geschehen ist, muss der Antragsteller insoweit mittels des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. BSG, Urteil vom 02.04.2014 Az.: B 4 AS 29/13 R zur Möglichkeit, eine Antragstellung über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu fingieren) so gestellt werden, als hätte er den Antrag tatsächlich auch gestellt. Dieser fiktive Antrag ist offen und stellt eine Hauptsache dar, die grundsätzlich Eilrechtsschutz ermöglicht.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170825&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quell:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1682/

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