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Für Streitigkeiten über ein Hausverbot, das von einem Jobcenter gegenüber einem Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II ausgesprochen wurde, sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig und nicht die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die
ordentlichen Gerichte; an dieser schon mit Beschluss vom 1.4.2009 (B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 6) begründeten Rechtsprechung ist entgegen der hieran geübten Kritik (vgl etwa LSG Hamburg Beschluss vom 8.7.2013 - L 4 AS 214/13 B, aufgehoben durch Beschluss des Senats vom 21.07.2014 - B 14 SF 1/13 R, festzuhalten.
LSG NRW, Beschluss v. 01.06.2016 - L 19 AS 277/16 B, n. v.
Leitsatz RA Lars Schulte-Bräucker, 58640 Iserlohn-Kalthof
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2027/
Willi S
LSG NRW, Beschluss v. 01.06.2016 - L 19 AS 277/16 B, n. v.
Leitsatz RA Lars Schulte-Bräucker, 58640 Iserlohn-Kalthof
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