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Die Agentur für Arbeit durfte den Antrag auf Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nicht ablehnen, weil die verspätete Antragstellung allein auf die Verletzung der Hinweis-und Beratungspflicht der Behörde zurückzuführen ist
So das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit
Urteil vom 17.01.2013 - L 9 AL 67/12 , Revision
wurde zugelassen.
Gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III kann die Agentur für Arbeit zur Vermeidung
unbilliger Härten eine verspätete Antragstellung zulassen.
Nach dieser Vorschrift, die als lex specialis die
Rechtsinstitute der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X und
des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verdrängt (vgl. BSG,Urt. v.
08.02.2007 - B 7a AL 22/06 R, Rn. 13), durfte die Agentur für Arbeit den
Antrag auf Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere
Arbeitnehmer nicht ablehnen, weil die verspätete Antragstellung allein auf die
Verletzung der Hinweis- und Beratungspflicht der Behörde zurückzuführen ist.
Dieser Umstand führt dazu, dass eine unbillige Härte
im Sinne von § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III vorliegt und das der Behörde durch diese
Vorschrift eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. insoweit BSG,Urt.
v. 08.02.2007 - B 7a AL 22/06 R, Rn. 15).
Eine Verletzung der Hinweis- und Beratungspflichten
der Agentur für Arbeit liegt darin, dass die Behörde die Leistungen der Entgeltsicherung
für ältere Arbeitnehmer weder in die 2. geschlossene Eingliederungsvereinbarung
aufgenommen noch anlässlich des Abschlusses dieser Eingliederungsvereinbarung
auf diese Leistungen konkret hingewiesen hat.
Im Hinblick auf die geplante und dann auch
abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung war sie hierzu auch kraft Gesetzes
gehalten.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III werden in einer
Eingliederungsvereinbarung u.a. die Vermittlungsbemühungen der Agentur für
Arbeit festgelegt. Die von der Agentur zu erbringenden Leistungen der aktiven
Arbeitsförderung stellen deshalb einen wesentlichen Punkt bei den Verhandlungen
über eine Eingliederungsvereinbarung dar (vgl. Brand, in: ders., SGB III, 6.
Aufl. 2012, § 37 Rn. .
Bei einem über 50jährigen Arbeitslosen gehört die
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer zu den besonders nahe liegenden
Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, als Ziel
der Eingliederungsvereinbarung die Aufnahme einer näher bezeichneten
Beschäftigung aufgenommen wird.
Denn die Leistungen der Entgeltsicherung für ältere
Arbeitnehmer stellen nach ihrer gesetzgeberischen Zielsetzung einen besonderen
Anreiz dar, auch eine solche Tätigkeit aufzunehmen, deren Entlohnung hinter den
bisherigen Tätigkeiten des oftmals langjährig beschäftigten älteren
Arbeitslosen zurück bleibt (vgl. Brandts, in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl.
2010, § 421j Rn. 3).
Vor diesem Hintergrund musste es sich der Agentur für
Arbeit aufdrängen, den Kläger konkret auf die Möglichkeit, Leistungen nach §
421j SGB III erhalten zu können, hinzuweisen und diese Leistungen in die
Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen.
Die Behörde kann sich insoweit nicht darauf berufen,
es liege in ihrem Ermessen, welche ihr obliegenden Leistungen in die
Eingliederungsvereinbarung aufgenommen werden.
Wenn die Eingliederungsvereinbarung als zweiseitige
Regelung und auf die individuellen Vermittlungsbedürfnisse des Arbeitslosen
zugeschnittener öffentlich-rechtlicher Vertrag (vgl. insoweit BSG, Urt. v.
06.12.2012 - B 11 AL 15/11 R -,
gegenwärtig nur als Terminmitteilung vorliegend) einen Sinn machen soll, muss
das Ermessen der Behörde insoweit gebunden sein, als die für den konkreten
Arbeitslosen besonders geeigneten Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung
aufgenommen werden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=141280
Dies war im Falle des bei Abschluss der
Eingliederungsvereinbarung 59jährigen Klägers gerade die Entgeltsicherung für
ältere Arbeitnehmer.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/die-agentur-fur-arbeit-durfte-den.html
Willi S
Urteil vom 17.01.2013 - L 9 AL 67/12 , Revision
wurde zugelassen.
Gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III kann die Agentur für Arbeit zur Vermeidung
unbilliger Härten eine verspätete Antragstellung zulassen.
Nach dieser Vorschrift, die als lex specialis die
Rechtsinstitute der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X und
des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verdrängt (vgl. BSG,Urt. v.
08.02.2007 - B 7a AL 22/06 R, Rn. 13), durfte die Agentur für Arbeit den
Antrag auf Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere
Arbeitnehmer nicht ablehnen, weil die verspätete Antragstellung allein auf die
Verletzung der Hinweis- und Beratungspflicht der Behörde zurückzuführen ist.
Dieser Umstand führt dazu, dass eine unbillige Härte
im Sinne von § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III vorliegt und das der Behörde durch diese
Vorschrift eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. insoweit BSG,Urt.
v. 08.02.2007 - B 7a AL 22/06 R, Rn. 15).
Eine Verletzung der Hinweis- und Beratungspflichten
der Agentur für Arbeit liegt darin, dass die Behörde die Leistungen der Entgeltsicherung
für ältere Arbeitnehmer weder in die 2. geschlossene Eingliederungsvereinbarung
aufgenommen noch anlässlich des Abschlusses dieser Eingliederungsvereinbarung
auf diese Leistungen konkret hingewiesen hat.
Im Hinblick auf die geplante und dann auch
abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung war sie hierzu auch kraft Gesetzes
gehalten.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB III werden in einer
Eingliederungsvereinbarung u.a. die Vermittlungsbemühungen der Agentur für
Arbeit festgelegt. Die von der Agentur zu erbringenden Leistungen der aktiven
Arbeitsförderung stellen deshalb einen wesentlichen Punkt bei den Verhandlungen
über eine Eingliederungsvereinbarung dar (vgl. Brand, in: ders., SGB III, 6.
Aufl. 2012, § 37 Rn. .
Bei einem über 50jährigen Arbeitslosen gehört die
Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer zu den besonders nahe liegenden
Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, als Ziel
der Eingliederungsvereinbarung die Aufnahme einer näher bezeichneten
Beschäftigung aufgenommen wird.
Denn die Leistungen der Entgeltsicherung für ältere
Arbeitnehmer stellen nach ihrer gesetzgeberischen Zielsetzung einen besonderen
Anreiz dar, auch eine solche Tätigkeit aufzunehmen, deren Entlohnung hinter den
bisherigen Tätigkeiten des oftmals langjährig beschäftigten älteren
Arbeitslosen zurück bleibt (vgl. Brandts, in: Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl.
2010, § 421j Rn. 3).
Vor diesem Hintergrund musste es sich der Agentur für
Arbeit aufdrängen, den Kläger konkret auf die Möglichkeit, Leistungen nach §
421j SGB III erhalten zu können, hinzuweisen und diese Leistungen in die
Eingliederungsvereinbarung aufzunehmen.
Die Behörde kann sich insoweit nicht darauf berufen,
es liege in ihrem Ermessen, welche ihr obliegenden Leistungen in die
Eingliederungsvereinbarung aufgenommen werden.
Wenn die Eingliederungsvereinbarung als zweiseitige
Regelung und auf die individuellen Vermittlungsbedürfnisse des Arbeitslosen
zugeschnittener öffentlich-rechtlicher Vertrag (vgl. insoweit BSG, Urt. v.
06.12.2012 - B 11 AL 15/11 R -,
gegenwärtig nur als Terminmitteilung vorliegend) einen Sinn machen soll, muss
das Ermessen der Behörde insoweit gebunden sein, als die für den konkreten
Arbeitslosen besonders geeigneten Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung
aufgenommen werden.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=141280
Dies war im Falle des bei Abschluss der
Eingliederungsvereinbarung 59jährigen Klägers gerade die Entgeltsicherung für
ältere Arbeitnehmer.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/02/die-agentur-fur-arbeit-durfte-den.html
Willi S
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