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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Einbürgerungszusicherung bei zu vertretender Inanspruchnahme von Mitteln nach dem SGB II

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Keine Einbürgerungszusicherung bei zu vertretender Inanspruchnahme von Mitteln nach dem SGB II Empty Keine Einbürgerungszusicherung bei zu vertretender Inanspruchnahme von Mitteln nach dem SGB II

Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Jul 2016 - 7:52

OVG Lüneburg 13. Senat, Urteil vom 23.06.2016, 13 LB 144/15



Leitsatz ( Juris )

Eine Einbürgerungsbewerberin hat die Inanspruchnahme von Mitteln nach dem SGB II zu vertreten, wenn sie eine Arbeitsaufnahme verweigert, obgleich es ihr möglich wäre, ihrem Ehemann zumindest zeitweise die Betreuung des gemeinsamen Kindes zu überlassen, auch wenn dieses Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=F8D7B4E7B4D294EBB66335C50DCFCD55.jp21?doc.id=MWRE160002090&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2032/


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