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Keine Leistung für Wohnungserstausstattung einer Wohnung aus Mitteln der Grundsicherung bei Bedarfsdeckung bereits vor Antragstellung beim Grundsicherungsträger.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 08.10.2015 - L 5 AS 638/14
Leitsatz ( Redakteur )
2. Denn die Antragstellung nach § 37 SGB II statuiert ein konstitutives Antragserfordernis mit der Folge, dass Leistungen immer erst ab Antragstellung zustehen (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 10/09 R ). Ausnahmen hiervon sind gesetzlich nicht vorgesehen.
3. Auch eine Bewilligung der begehrten Leistungen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kommt nicht in Betracht. Erst durch die Antragstellung nach § 37 SGB II wird ein Verwaltungsverfahren eröffnet, in dem sowohl den Antragsteller (hier die Klägerin) als auch den Beklagten als Grundsicherungsträger besondere Pflichten treffen, die im Einzelnen im Ersten Buch des Sozialgesetzbuches (Allgemeiner Teil – SGB I) normiert sind. Etwaige Beratungspflichten entstehen mithin erst in diesem Zeitpunkt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, B 14 AS 56/08 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181613&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso zum SGB XII: SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 04.10.2013 - S 1 SO 2746/13
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1997/
Willi S
Leitsatz ( Redakteur )
2. Denn die Antragstellung nach § 37 SGB II statuiert ein konstitutives Antragserfordernis mit der Folge, dass Leistungen immer erst ab Antragstellung zustehen (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 10/09 R ). Ausnahmen hiervon sind gesetzlich nicht vorgesehen.
3. Auch eine Bewilligung der begehrten Leistungen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kommt nicht in Betracht. Erst durch die Antragstellung nach § 37 SGB II wird ein Verwaltungsverfahren eröffnet, in dem sowohl den Antragsteller (hier die Klägerin) als auch den Beklagten als Grundsicherungsträger besondere Pflichten treffen, die im Einzelnen im Ersten Buch des Sozialgesetzbuches (Allgemeiner Teil – SGB I) normiert sind. Etwaige Beratungspflichten entstehen mithin erst in diesem Zeitpunkt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, B 14 AS 56/08 R ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=181613&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Rechtstipp: ebenso zum SGB XII: SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 04.10.2013 - S 1 SO 2746/13
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1997/
Willi S
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