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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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 Rumänischer Antragsteller hat SGB II Anspruch aufgrund seiner Selbständigkeit - § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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 Rumänischer Antragsteller hat SGB II Anspruch aufgrund seiner Selbständigkeit - § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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 Rumänischer Antragsteller hat SGB II Anspruch aufgrund seiner Selbständigkeit - § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Rumänischer Antragsteller hat SGB II Anspruch aufgrund seiner Selbständigkeit - § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU.

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 Rumänischer Antragsteller hat SGB II Anspruch aufgrund seiner Selbständigkeit - § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU.  Empty Rumänischer Antragsteller hat SGB II Anspruch aufgrund seiner Selbständigkeit - § 2 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU.

Beitrag von Willi Schartema Fr 10 Jun 2016 - 7:16

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 05.04.2016 - L 2 AS 102/16 B ER - rechtskräftig




Leitsatz ( Juris )

1. Der Begriff der Niederlassung ist weit zu fassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit eines Unionsbürgers nach der Systematik des § 2 Abs 2 FreizügG/EU entweder unter § 2 Abs 2 Nr 2 oder unter § 2 Abs 2 Nr 3 FreizügG/EU fällt.

2. Besonderheiten des mitgliedsstaatlichen Gewerberechts sind bei der Beurteilung der Möglichkeit des Unionsbürgers, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, zu berücksichtigen. Sofern dem Merkmal der "festen Einrichtung", von der aus die Tätigkeit ausgeübt werden muss, nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH noch Bedeutung zugemessen werden kann, haben diese Besonderheiten Einfluss auf die an das Merkmal der "festen Einrichtung" zu stellenden Anforderungen.

3. Die geringe wirtschaftliche Bedeutung einer selbständigen Tätigkeit ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Gleicht sich die Selbständigkeit in ihrer Bedeutung für die Teilnahme des Unionsbürgers am Wirtschaftsleben wegen geringer wirtschaftlicher Risiken derjenigen einer Arbeitnehmertätigkeit an, kann ein Gewinn in Höhe der Vergütung ausreichen, die der EuGH für die nicht nur untergeordnete und unwesentliche Marktteilnahme von Arbeitnehmern für ausreichend erachtet. Andererseits kann dann auch verstärktes Gewicht auf die Regelmäßigkeit der Tätigkeit zu legen sein.

4. Eine strafbare Tätigkeit unterfällt nicht dem Schutz der unionsbürgerrechtlichen Freizügigkeitsberechtigung. Das gilt nicht in gleichem Maß für ordnungswidrige Tätigkeiten. Handelt der Unionsbürger in Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit ordnungswidrig, kann die Schutzrichtung des Ordnungswidrigkeitentatbestands Einfluss auf die Anerkennung der Erwerbstätigkeit als von § 2 Abs 2 Nr 2 FreizügG/EU erfasst haben. 

Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185488&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2023/


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