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Vorläufiger Sozialhilfeanspruch für Ausländer mit sechsmonatigem Aufenthalt
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 31.05.2016 - L 6 AS 173/16 B ER
In einem Eilverfahren hat ein US-amerikanischer Staatsbürger ohne Aufenthaltsrecht nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Verpflichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers zur vorläufigen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt.
Leitsatz ( Juris )
1. Im Eilverfahren hat ein Ausländer ohne Aufenthaltsrecht nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Verpflichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers zur vorläufigen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt
2. Im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann es beim Vorliegen zusprechender höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht darauf ankommen, wie das entscheidende Gericht selbst die Rechtslage einschätzt. Entscheidend ist allein, ob ein schützenswertes Recht des Antragstellers in Gefahr ist, wenn das Gericht keine vorläufige Anordnung trifft. Handelt es sich um existenzsichernde Leistungen und spricht vieles dafür, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren (ggf. aufgrund einer wegen Divergenz zuzulassenden Revision) letztendlich obsiegen könnte, ist seinem Antrag stattzugeben.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186098&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
S. a. : Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 16/2016 v. 27.06.2016:
Vorläufiger Sozialhilfeanspruch für Ausländer mit sechsmonatigem Aufenthalt
Das LSG Mainz hat entschieden, dass in einem Eilverfahren ein Ausländer ohne Aufenthaltsrecht nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Verpflichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers zur vorläufigen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt hat.
Dem seien verschiedene Sozial- und Landessozialgerichte entgegengetreten, u.a auch der 3. Senat des LSG Mainz (Beschl. v. 11.02.2016 - L 6 AS 668/15 B ER). Der 6. Senat hat offen gelassen, welcher Auffassung er sich insoweit anschließt. Zumindest in einem Eilverfahren könne es hierauf nicht ankommen.
Quelle: http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=69554528-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=585305e2-0e62-9551-9cff-459102e4e271&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2031/
Willi S
In einem Eilverfahren hat ein US-amerikanischer Staatsbürger ohne Aufenthaltsrecht nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Verpflichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers zur vorläufigen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt.
Leitsatz ( Juris )
1. Im Eilverfahren hat ein Ausländer ohne Aufenthaltsrecht nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Verpflichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers zur vorläufigen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt
2. Im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann es beim Vorliegen zusprechender höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht darauf ankommen, wie das entscheidende Gericht selbst die Rechtslage einschätzt. Entscheidend ist allein, ob ein schützenswertes Recht des Antragstellers in Gefahr ist, wenn das Gericht keine vorläufige Anordnung trifft. Handelt es sich um existenzsichernde Leistungen und spricht vieles dafür, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren (ggf. aufgrund einer wegen Divergenz zuzulassenden Revision) letztendlich obsiegen könnte, ist seinem Antrag stattzugeben.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186098&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
S. a. : Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 16/2016 v. 27.06.2016:
Vorläufiger Sozialhilfeanspruch für Ausländer mit sechsmonatigem Aufenthalt
Das LSG Mainz hat entschieden, dass in einem Eilverfahren ein Ausländer ohne Aufenthaltsrecht nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Verpflichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers zur vorläufigen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt hat.
Dem seien verschiedene Sozial- und Landessozialgerichte entgegengetreten, u.a auch der 3. Senat des LSG Mainz (Beschl. v. 11.02.2016 - L 6 AS 668/15 B ER). Der 6. Senat hat offen gelassen, welcher Auffassung er sich insoweit anschließt. Zumindest in einem Eilverfahren könne es hierauf nicht ankommen.
Quelle: http://www2.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/695/broker.jsp?uMen=69554528-9a90-11d4-a735-0050045687ab&uCon=585305e2-0e62-9551-9cff-459102e4e271&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2031/
Willi S
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