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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit von Sanktionsnormen nach dem SGB II (vgl. hierzu SG Gotha - S 15 AS 5157/14 -) ist für eine ordnungsgemäße Sanktion eine fehlerfreie Rechtsfolgenbelehrung durch den Grundsicherungsträger
zwingend erforderlich.
SG Hildesheim, Urteil v. 14.06.2016 - S 37 AS 1854/13, n. v.
Hinweis Gericht
Die Fehlerhaftigkeit ergibt sich daraus, dass die Rechtsfolgenbelehrung Formulierungen im Konjunktiv enthält und dass der Beginn des Sanktionszeitraums nicht mitgeteilt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt: Eine Formulierung der Rechtsfolgenbelehrung im Konjunktiv nimmt ihr die Konkretheit und verweist die Rechtsfolge lediglich in den Bereich des Möglichen (BSG - B 14 AS 53/08 R -). Außerdem enthält die Rechtsfolgenbelehrung zwar Hinweise zur Dauer des Sanktionszeitraums, nicht jedoch zu dessen Beginn.
Insoweit hätte die Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis enthalten müssen, dass sich der Auszahlungsanspruch gemäß § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt, mindert (so auch BSG, aaO., Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – L 9 AS 235/13 NZB -, L 9 AS 824/13 NZB, L 9 AS 249/14 NZB, SG Hildesheim – S 15 AS 271/11 -).
Aufgrund der schwerwiegenden Wirkung der Herabsetzung von Grundsicherungsleistungen sind insoweit strenge Anforderungen an den Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung zu stellen (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 53/08 R – und vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09 R – und vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 60/07 R – sowie LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. April 2008 – L 7 AS 583/07 ER -). Auf die grundlegende Bedeutung der Rechtsfolgenbelehrungen und deren Fehleranfälligkeit hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 6. Mai 2016 – 1 BvL 7/15 -) ausdrücklich hingewiesen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/
Willi S
SG Hildesheim, Urteil v. 14.06.2016 - S 37 AS 1854/13, n. v.
Hinweis Gericht
Die Fehlerhaftigkeit ergibt sich daraus, dass die Rechtsfolgenbelehrung Formulierungen im Konjunktiv enthält und dass der Beginn des Sanktionszeitraums nicht mitgeteilt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt: Eine Formulierung der Rechtsfolgenbelehrung im Konjunktiv nimmt ihr die Konkretheit und verweist die Rechtsfolge lediglich in den Bereich des Möglichen (BSG - B 14 AS 53/08 R -). Außerdem enthält die Rechtsfolgenbelehrung zwar Hinweise zur Dauer des Sanktionszeitraums, nicht jedoch zu dessen Beginn.
Insoweit hätte die Rechtsfolgenbelehrung den Hinweis enthalten müssen, dass sich der Auszahlungsanspruch gemäß § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt, mindert (so auch BSG, aaO., Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – L 9 AS 235/13 NZB -, L 9 AS 824/13 NZB, L 9 AS 249/14 NZB, SG Hildesheim – S 15 AS 271/11 -).
Aufgrund der schwerwiegenden Wirkung der Herabsetzung von Grundsicherungsleistungen sind insoweit strenge Anforderungen an den Inhalt der Rechtsfolgenbelehrung zu stellen (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 53/08 R – und vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09 R – und vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 60/07 R – sowie LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. April 2008 – L 7 AS 583/07 ER -). Auf die grundlegende Bedeutung der Rechtsfolgenbelehrungen und deren Fehleranfälligkeit hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 6. Mai 2016 – 1 BvL 7/15 -) ausdrücklich hingewiesen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/
Willi S
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