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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Für eine ordnungsgemäße Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist eine fehlerfreie, durch den SGB II-Träger ausgefertigte Rechtsfolgenbelehrung zwingend erforderlich.

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Für eine ordnungsgemäße Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist eine fehlerfreie, durch den SGB II-Träger ausgefertigte Rechtsfolgenbelehrung zwingend erforderlich.  Empty Für eine ordnungsgemäße Sanktion nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist eine fehlerfreie, durch den SGB II-Träger ausgefertigte Rechtsfolgenbelehrung zwingend erforderlich.

Beitrag von Willi Schartema Mi 27 Jul 2016 - 10:05

Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 14. Juni 2016 (Az.: S 37 AS 1854/13):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel



2. Von einer sanktionsfähigen Pflichtverletzung kann nur ausgegangen werden, wenn die leistungsberechtigte Person trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis das behördlicherseits jeweils missbilligte Verhalten praktiziert.

3. Eine Fehlerhaftigkeit einer Rechtsfolgenbelehrung resultiert daraus, wenn das Jobcenter lediglich – in der Möglichkeitsform – ausführt, dass der „Anspruch auf Arbeitslosengeld II bei einer ersten Mitwirkungspflichtverletzung für die Dauer von drei Monaten um 30 % der Regelleistung gekürzt“ werden „würde“, und der Beginn des Sanktionszeitraums (§ 31b Satz 1 und 2 SGB II) in keiner Weise mitgeteilt wird.

4. Aufgrund der schwerwiegenden Wirkung der Herabsetzung von nach den §§ 19 ff. SGB II gewährten Leistungen sind hier strenge Anforderungen an den Inhalt einer Rechtsfolgenbelehrung zu stellen.



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2039/


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