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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Hartz IV-Empfänger begehrt die Verurteilung wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 18.500,00 EUR
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom
28.11.2012 - L 2 SF 1495/12 EK
1. Eine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange ein
(sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern darf, um nicht als
unangemessen lang zu gelten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Auch sonst ist die generelle Festlegung, ab wann ein
Verfahren unangemessen lange dauert - insbesondere als feste Jahresgrenze -
angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich (vgl. BVerfG
stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001,
214).
2. Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf
Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt
wurde, ist im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie
des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen
(vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 1, 15).
Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände
des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens
sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. insoweit auch
EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rdnr. 32; Urteil vom
8. Juni 2006 Nr.75529/01 Rdnr. 128; Urteil vom 21. April 2011 Nr. 41599/09
Rdnr. 42; BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 - 1 BvR 232/11 - Rdnr. 16).
3. Eine besondere Bedeutung für den Kläger kann dann
nicht angenommen werden, wenn diese jetzt erstmals im Verfahren auf
Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer behauptete besondere Bedeutung
(hier die angeblich beabsichtigte verfassungsrechtliche Prüfung durch das
BVerfG) an keiner Stelle im Ausgangsverfahren geltend gemacht wurde und auch
nicht ansatzweise ein erkennbares wirkliches Interesse an der Klärung der
Rechtsfrage tatsächlich bestanden hat.
4. Wenn eine gesetzliche Neuregelung ständige
Rechtsprechung kodifiziert, werden dadurch nicht per se schwierige Rechtsfragen
aufgeworfen.
Die gesetzliche Regelung in § 198 GVG nimmt gerade die
schon langjährige ständige Rechtsprechung des EGMR wie auch des BVerfG und des
BSG zu den Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch und den
Prüfkriterien zur Frage, wann ein Verfahren unangemessen lange gedauert hat,
auf. D.h. mit anderen Worten, bei der Prüfung zur Frage der Angemessenheit der
Verfahrensdauer sind gerade keine neuen schwierigen Rechtsfragen zu lösen,
sondern vielmehr eine ständige und gefestigte Rechtsprechung anzuwenden.
Da folglich die Entscheidung in der Hauptsache nicht
von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage
abhängig ist, ist hier auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des
BVerfG vom 4. Februar 2004 (1 BvR 596/03) bei Beachtung des Gebotes der
Rechtsschutzgleichheit unter diesem Aspekt Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Anmerkung:
66 Monate Gerichtsverfahren nicht per se
überlang
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2012 Az. L 38 SF 73/12 EK AS
hält an der Rechtsprechung des BSG (13.12.2005, Az. B 4 RA 220/04 B) fest, nach
der im sozialgerichtlichen Verfahren erst eine über dreijährige Dauer der
jeweiligen Instanz die Überlänge indiziert.
Im Gegensatz zur Auffassung der EGMR bleibt die Dauer
von Widerspruchsverfahren unberücksichtigt.
Hinweis: Ein Jahr Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/hartz-iv-empfanger-begehrt-die.html
Willi S
28.11.2012 - L 2 SF 1495/12 EK
1. Eine allgemein gültige Zeitvorgabe, wie lange ein
(sozialgerichtliches) Verfahren höchstens dauern darf, um nicht als
unangemessen lang zu gelten, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Auch sonst ist die generelle Festlegung, ab wann ein
Verfahren unangemessen lange dauert - insbesondere als feste Jahresgrenze -
angesichts der Unterschiedlichkeit der Verfahren nicht möglich (vgl. BVerfG
stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001,
214).
2. Ob der Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf
Entscheidung seines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verletzt
wurde, ist im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie
des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG zu beurteilen
(vgl. auch BT-Drs. 17/3802, S. 1, 15).
Als Maßstab nennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG die Umstände
des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens
sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (vgl. insoweit auch
EGMR, Urteil vom 24. Juni 2010, Beschwerde Nr. 21423/07, Rdnr. 32; Urteil vom
8. Juni 2006 Nr.75529/01 Rdnr. 128; Urteil vom 21. April 2011 Nr. 41599/09
Rdnr. 42; BVerfG Beschluss vom 27. September 2011 - 1 BvR 232/11 - Rdnr. 16).
3. Eine besondere Bedeutung für den Kläger kann dann
nicht angenommen werden, wenn diese jetzt erstmals im Verfahren auf
Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer behauptete besondere Bedeutung
(hier die angeblich beabsichtigte verfassungsrechtliche Prüfung durch das
BVerfG) an keiner Stelle im Ausgangsverfahren geltend gemacht wurde und auch
nicht ansatzweise ein erkennbares wirkliches Interesse an der Klärung der
Rechtsfrage tatsächlich bestanden hat.
4. Wenn eine gesetzliche Neuregelung ständige
Rechtsprechung kodifiziert, werden dadurch nicht per se schwierige Rechtsfragen
aufgeworfen.
Die gesetzliche Regelung in § 198 GVG nimmt gerade die
schon langjährige ständige Rechtsprechung des EGMR wie auch des BVerfG und des
BSG zu den Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch und den
Prüfkriterien zur Frage, wann ein Verfahren unangemessen lange gedauert hat,
auf. D.h. mit anderen Worten, bei der Prüfung zur Frage der Angemessenheit der
Verfahrensdauer sind gerade keine neuen schwierigen Rechtsfragen zu lösen,
sondern vielmehr eine ständige und gefestigte Rechtsprechung anzuwenden.
Da folglich die Entscheidung in der Hauptsache nicht
von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage
abhängig ist, ist hier auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des
BVerfG vom 4. Februar 2004 (1 BvR 596/03) bei Beachtung des Gebotes der
Rechtsschutzgleichheit unter diesem Aspekt Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Anmerkung:
66 Monate Gerichtsverfahren nicht per se
überlang
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2012 Az. L 38 SF 73/12 EK AS
hält an der Rechtsprechung des BSG (13.12.2005, Az. B 4 RA 220/04 B) fest, nach
der im sozialgerichtlichen Verfahren erst eine über dreijährige Dauer der
jeweiligen Instanz die Überlänge indiziert.
Im Gegensatz zur Auffassung der EGMR bleibt die Dauer
von Widerspruchsverfahren unberücksichtigt.
Hinweis: Ein Jahr Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/hartz-iv-empfanger-begehrt-die.html
Willi S
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