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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zur Gewährung von Leistungen für die Unterkunft und Heizung durch einstweiligen Rechtsschutz

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Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zur Gewährung von Leistungen für die Unterkunft und Heizung durch einstweiligen Rechtsschutz Empty Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zur Gewährung von Leistungen für die Unterkunft und Heizung durch einstweiligen Rechtsschutz

Beitrag von Willi Schartema Di 28 Jun 2016 - 1:04

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 06.06.2016 - L 7 AS 803/16 B ER - rechtskräftig
Leitsatz ( Redakteur )
Leistungen für Unterkunft und Heizung können grundsätzlich auch im Eilverfahren zugesprochen werden, wenn wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Finanzierung des Regelbedarfs und eines Teils der Kosten für Unterkunft und Heizung gesichert ist.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=186013&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: ständige Rechtsprechung des Senats (grundlegend Beschluss vom 04.05.2015 - L 7 AS 139/15 B ER mit zustimmender Anmerkung Siebold, ASR 2015,109; vergl. auch Beschlüsse vom 16.11.2015 - L 7 AS 1729/15 B ER, vom 04.03.2016 - L 7 AS 2143/15 B ER und vom 13.04.2016 - L 7 AS 507/16 B ER)


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/


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