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Kosten der Unterkunft - Mietvertrag mit Verwandten – Betreuung SGB XII
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.02.2014 - L 15 SO 23/13
Leitsätze (Autor)
Sozialhilfeträger muss Unterkunftskosten für bei der Schwester wohnenden unter Betreuung stehenden, behinderten Bruder übernehmen, denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es in erster Linie auf das Vorliegen eines rechtsgültigen Mietvertrages an, dieser ist hier gegeben.
Der 8. Senat des BSG hat sich der Rechtsprechung der für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II zuständigen Senate des BSG angeschlossen, wonach Vereinbarungen unter Verwandten über die Überlassung von Wohnraum unabhängig von einem Fremdvergleich Rechtsgrundlage dafür sein können, dass der Grundsicherungsträger tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen hat, wenn ein entsprechender rechtlicher Bindungswille besteht (vgl. Beschluss des BSG vom 25. August 2011, Az. B 8 SO 1/11 B, unter Hinweis auf die Urteile des BSG vom 3. März 2009, Az. B 4 AS 37/08 R und vom 7. Mai 2009, Az. B 14 AS 31/07 R).
Auf die Tatsache, dass tatsächlich kein Mietzins gezahlt wurde und dies keine Konsequenzen in Form einer Kündigung nach sich gezogen hat, ist – dagegen nicht abzustellen, da dies für Hilfebedürftige eine typische Situation ist, da sie, auch wenn sie einen Rechtsbindungswillen hatten, mangels Ressourcen ohne Leistungen durch den Träger der Mietzahlungsverpflichtung nicht nachkommen können.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168425&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. SG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.02.2014 - S 2 SO 251/12 - Sozialhilfeträger muss Unterkunftskosten des bei den Eltern wohnenden geistig behinderten Sohnes übernehmen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Sozialhilfeträger muss Unterkunftskosten für bei der Schwester wohnenden unter Betreuung stehenden, behinderten Bruder übernehmen, denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es in erster Linie auf das Vorliegen eines rechtsgültigen Mietvertrages an, dieser ist hier gegeben.
Der 8. Senat des BSG hat sich der Rechtsprechung der für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II zuständigen Senate des BSG angeschlossen, wonach Vereinbarungen unter Verwandten über die Überlassung von Wohnraum unabhängig von einem Fremdvergleich Rechtsgrundlage dafür sein können, dass der Grundsicherungsträger tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen hat, wenn ein entsprechender rechtlicher Bindungswille besteht (vgl. Beschluss des BSG vom 25. August 2011, Az. B 8 SO 1/11 B, unter Hinweis auf die Urteile des BSG vom 3. März 2009, Az. B 4 AS 37/08 R und vom 7. Mai 2009, Az. B 14 AS 31/07 R).
Auf die Tatsache, dass tatsächlich kein Mietzins gezahlt wurde und dies keine Konsequenzen in Form einer Kündigung nach sich gezogen hat, ist – dagegen nicht abzustellen, da dies für Hilfebedürftige eine typische Situation ist, da sie, auch wenn sie einen Rechtsbindungswillen hatten, mangels Ressourcen ohne Leistungen durch den Träger der Mietzahlungsverpflichtung nicht nachkommen können.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168425&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. SG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.02.2014 - S 2 SO 251/12 - Sozialhilfeträger muss Unterkunftskosten des bei den Eltern wohnenden geistig behinderten Sohnes übernehmen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/
Willi S
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