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Keine vorläufigen Leistungen nach dem SGB II im Eilverfahren bei behaupteter Hilfebedürftigkeit - keine Gewährung von Kosten der Unterkunft - fehlende ausreichende Mitwirkung - Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit
LSG NRW, Beschluss vom 18.01.2016 - L 2 AS 1597/15 B ER
1. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er in seinem sozioökonomischen Existenzminimum bedroht ist.
2. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 12. und 19. Senats des LSG NRW hält der Senat daran fest, dass es zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Kosten der Unterkunft eines glaubhaften Vortrags bedarf, dass unmittelbar Wohnungs bzw. Obdachlosigkeit droht, eine derartige Gefahr ist in der Regel erst durch Anhängigmachung einer Räumungsklage durch den Vermieter anzunehmen ( a. a. der 7. Senat des LSG NRW, beispielhaft Beschluss vom 17.06.2015 - L 7 AS 704/15 B ER ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/
Willi S
1. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er in seinem sozioökonomischen Existenzminimum bedroht ist.
2. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des 12. und 19. Senats des LSG NRW hält der Senat daran fest, dass es zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Kosten der Unterkunft eines glaubhaften Vortrags bedarf, dass unmittelbar Wohnungs bzw. Obdachlosigkeit droht, eine derartige Gefahr ist in der Regel erst durch Anhängigmachung einer Räumungsklage durch den Vermieter anzunehmen ( a. a. der 7. Senat des LSG NRW, beispielhaft Beschluss vom 17.06.2015 - L 7 AS 704/15 B ER ).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1958/
Willi S
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