Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Vorläufige Leistungen des Jobcenters bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit.
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Vorläufige Leistungen des Jobcenters bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 09.06.2016 - - , - L 9 SO 428/15 B - rechtskräftig
In einem Eilverfahren wurde das Jobcenter zur Zahlung von Leistungen verpflichtet, da trotz Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit eine Verweisung an den Sozialhilfeträger nicht zulässig sei.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Jobcenter wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem italienischen Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu erbringen.
2. Als Inhaber einer gültigen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und Erwerber eines Daueraufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU a.F. bzw. § 4a Abs. 1 FreizügG/EU n.F. unterliegt er auch keinem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II (vgl. nur LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.01.2007 - L 29 B 896/06 AS ER ).
3. Der SGB II-Träger darf fehlende Erwerbsfähigkeit nicht annehmen, ohne den zuständigen Sozialhilfeträger eingeschaltet zu haben (BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R). Folglich hat der SGB II-Träger bereits ab dem Zeitpunkt der negativen Feststellung über die Erwerbsfähigkeit durch die Agentur für Arbeit Nahtlosigkeitsleistungen nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II zu erbringen, bis der andere Träger seine Zuständigkeit anerkannt hat, sein Widerspruchsrecht erloschen ist oder die Arbeitsagentur über den Widerspruch entschieden hat.
4. Hat den Sozialhilfeträger eine solche Anfrage erreicht, ist er gleichfalls nach der allgemeinen Pflicht zur Zusammenarbeit (§ 86 SGB X) gehalten, sich hierüber in angemessener Zeit zu erklären. Sollte er sich jedoch trotz erfolgter Information "ausschweigen", kann ihm der SGB II-Träger eine Frist mit Ausschlusswirkung setzen, die dazu führt, dass das Widerspruchsrecht des anderen Trägers erlischt und damit die Pflicht des SGB II-Trägers zur Erbringung von Nahtlosigkeitsleistungen nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II endet.
5. Hier hat das beigeladene Jobcenter noch nicht einmal ein Feststellungsverfahren nach § 44a SGB II über eine Anfrage bei der Antragsgegnerin eingeleitet, geschweige denn über die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des nach § 109a Abs. 2 SGB VI zuständigen Rentenversicherungsträgers durchgeführt (§ 44a Abs. 1 Satz 5 SGB II).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185998&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/
Willi S
In einem Eilverfahren wurde das Jobcenter zur Zahlung von Leistungen verpflichtet, da trotz Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit eine Verweisung an den Sozialhilfeträger nicht zulässig sei.
Leitsatz ( Redakteur )
1. Jobcenter wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem italienischen Antragsteller vorläufig Leistungen nach dem SGB II zu erbringen.
2. Als Inhaber einer gültigen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und Erwerber eines Daueraufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 5 Satz 1 FreizügG/EU a.F. bzw. § 4a Abs. 1 FreizügG/EU n.F. unterliegt er auch keinem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II (vgl. nur LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.01.2007 - L 29 B 896/06 AS ER ).
3. Der SGB II-Träger darf fehlende Erwerbsfähigkeit nicht annehmen, ohne den zuständigen Sozialhilfeträger eingeschaltet zu haben (BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R). Folglich hat der SGB II-Träger bereits ab dem Zeitpunkt der negativen Feststellung über die Erwerbsfähigkeit durch die Agentur für Arbeit Nahtlosigkeitsleistungen nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II zu erbringen, bis der andere Träger seine Zuständigkeit anerkannt hat, sein Widerspruchsrecht erloschen ist oder die Arbeitsagentur über den Widerspruch entschieden hat.
4. Hat den Sozialhilfeträger eine solche Anfrage erreicht, ist er gleichfalls nach der allgemeinen Pflicht zur Zusammenarbeit (§ 86 SGB X) gehalten, sich hierüber in angemessener Zeit zu erklären. Sollte er sich jedoch trotz erfolgter Information "ausschweigen", kann ihm der SGB II-Träger eine Frist mit Ausschlusswirkung setzen, die dazu führt, dass das Widerspruchsrecht des anderen Trägers erlischt und damit die Pflicht des SGB II-Trägers zur Erbringung von Nahtlosigkeitsleistungen nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II endet.
5. Hier hat das beigeladene Jobcenter noch nicht einmal ein Feststellungsverfahren nach § 44a SGB II über eine Anfrage bei der Antragsgegnerin eingeleitet, geschweige denn über die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des nach § 109a Abs. 2 SGB VI zuständigen Rentenversicherungsträgers durchgeführt (§ 44a Abs. 1 Satz 5 SGB II).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185998&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2029/
Willi S
Ähnliche Themen
» Vorläufige Erbringung von Geldleistungen - Keine vorläufige Feststellung einer Sperrzeit SG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 05.03.2018 – S 10 AL 96/16
» Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II - vorläufige Leistungserbringung nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB 2 i.V.m. § 328 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3 - Ermessensreduzierung auf Null - Polnische Staatsangehörige hat Anspruch auf vorläufige Leistungen nach dem
» Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Anfechtungsklage - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Entscheidung - Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs infolge fehlender Mitwirkung des Leistungsberechtigten -
» Zu im Wege des Eilrechtsschutzes erbringende Leistungen nach dem AsylbLG - vorläufige Erbringung der Kosten für die Unterbringung im Frauenhaus zuzüglich der Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG
» Bewilligung vorläufige Leistungen - Dies impliziert, dass sich der Empfänger der Leistungen gerade nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, sondern er das Risiko kennt, dass es endgültig dem Grunde oder Höhe nach nicht bei den bewilligten Leistungen
» Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II - vorläufige Leistungserbringung nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB 2 i.V.m. § 328 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3 - Ermessensreduzierung auf Null - Polnische Staatsangehörige hat Anspruch auf vorläufige Leistungen nach dem
» Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Anfechtungsklage - Grundsicherung für Arbeitsuchende - vorläufige Entscheidung - Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs infolge fehlender Mitwirkung des Leistungsberechtigten -
» Zu im Wege des Eilrechtsschutzes erbringende Leistungen nach dem AsylbLG - vorläufige Erbringung der Kosten für die Unterbringung im Frauenhaus zuzüglich der Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG
» Bewilligung vorläufige Leistungen - Dies impliziert, dass sich der Empfänger der Leistungen gerade nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, sondern er das Risiko kennt, dass es endgültig dem Grunde oder Höhe nach nicht bei den bewilligten Leistungen
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema