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Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II - vorläufige Leistungserbringung nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB 2 i.V.m. § 328 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3 - Ermessensreduzierung auf Null - Polnische Staatsangehörige hat Anspruch auf vorläufige Leistungen nach dem
SGB II.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2014 - L 34 AS 1150/14 B ER - rechtskräftig
Leitsatz (Autor)
Soweit § 328 SGB III die vorläufige Leistungserbringung in das Ermessen des Leistungsträgers stellt, ist dieses Ermessen auf Null reduziert. Nachdem zuvor bereits bei den Instanzgerichten höchst umstritten war, ob der in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhaltende Ausländer vorgesehene Ausschluss von den Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende europarechtskonform ist, hat das Bundessozialgericht – und damit das oberste Fachgericht – diesbezüglich wesentliche Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es ist damit die in § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III vorgesehene Situation eingetreten, in der es angesichts des existenzsichernden Charakters der verfahrensgegenständlichen Leistungen pflichtwidrig wäre, diese nicht zu erbringen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170350&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/
Willi S
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2014 - L 34 AS 1150/14 B ER - rechtskräftig
Leitsatz (Autor)
Soweit § 328 SGB III die vorläufige Leistungserbringung in das Ermessen des Leistungsträgers stellt, ist dieses Ermessen auf Null reduziert. Nachdem zuvor bereits bei den Instanzgerichten höchst umstritten war, ob der in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhaltende Ausländer vorgesehene Ausschluss von den Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende europarechtskonform ist, hat das Bundessozialgericht – und damit das oberste Fachgericht – diesbezüglich wesentliche Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es ist damit die in § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III vorgesehene Situation eingetreten, in der es angesichts des existenzsichernden Charakters der verfahrensgegenständlichen Leistungen pflichtwidrig wäre, diese nicht zu erbringen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170350&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/
Willi S
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