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Vorläufige Erbringung von Geldleistungen - Keine vorläufige Feststellung einer Sperrzeit SG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 05.03.2018 – S 10 AL 96/16
Leitsätze ( Juris )
1. § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III erlaubt nur die vorläufige "Erbringung von Geldleistungen" durch die Agentur für Arbeit, nicht aber deren vorläufige Versagung. (Rn. 47 – 52)
2. Daher kann auch der Eintritt einer Sperrzeit nicht vorläufig festgestellt werden. (Rn. 52)
3. Ein Leistungsbewilligungsbescheid regelt nur die Höhe des täglichen Leistungsbetrags. (Rn. 38 – 52)
4. Er enthält keine Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit und ersetzt auch den Erlass eines solchen Feststellungsbescheides nicht. (Rn. 38 – 45)
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-006092?hl=true
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2365/
Willi S
1. § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III erlaubt nur die vorläufige "Erbringung von Geldleistungen" durch die Agentur für Arbeit, nicht aber deren vorläufige Versagung. (Rn. 47 – 52)
2. Daher kann auch der Eintritt einer Sperrzeit nicht vorläufig festgestellt werden. (Rn. 52)
3. Ein Leistungsbewilligungsbescheid regelt nur die Höhe des täglichen Leistungsbetrags. (Rn. 38 – 52)
4. Er enthält keine Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit und ersetzt auch den Erlass eines solchen Feststellungsbescheides nicht. (Rn. 38 – 45)
Quelle: http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-006092?hl=true
Quelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2365/
Willi S
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